Erkennt der Verwaltungsgerichtshof dem Fremden im Beschwerdeverfahren gegen den
abweisenden Bescheid des UBAS die aufschiebende Wirkung zu, dann kommt dem Asylwerber die Rechtsstellung zu, die er vor Erlassung des abweisenden Asylbescheides
hatte. Kam ihm vor Bescheiderlassung die vorläufige Aufenthaltsberechnung nach § 19
AsylG zu, dann genießt er ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder die
vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Hatte er ? anlassfallbezogen ? seinen Asylantrag
außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht, dann darf er
nicht in Schubhaft genommen werden.