RS UVS Niederösterreich 2001/10/09 Senat-FR-01-0014

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Veröffentlicht am 09.10.2001
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Rechtssatz

Erkennt der Verwaltungsgerichtshof dem Fremden im Beschwerdeverfahren gegen den

abweisenden Bescheid des UBAS die aufschiebende Wirkung zu, dann kommt dem Asylwerber die Rechtsstellung zu, die er vor Erlassung des abweisenden Asylbescheides

hatte. Kam ihm vor Bescheiderlassung die vorläufige Aufenthaltsberechnung nach § 19

AsylG zu, dann genießt er ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder die

vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Hatte er ? anlassfallbezogen ? seinen Asylantrag

außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht, dann darf er

nicht in Schubhaft genommen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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