Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde im Instanzenzug gemäß § 17 des Gesetzes vom 13. Juli 1956 über die Bildung eines Verbandes zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Wasserleitung für Gemeinden des Nördlichen Burgenlandes, LGBl. für das Burgenland Nr. 10, in der Fassung LGBl. Nr. 12/1973 (im folgenden: WLVG) das Bestehen von Anschlußpflicht für das im Eigentum des Beschwerdeführers und seiner Gattin stehende Grundstück Nr. 1082/6 KG. N. aus. Daß das a... mehr lesen...
Index: L69301 Wasserversorgung Burgenland81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WLVG Bgld Nord 1956 §18 Abs1;WRG 1959 §36 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1992070105.X01 Im RIS seit 12.11.2001 mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bewohnt gemeinsam mit dem Ehepaar JS und HS ein durch eine gemeinsame Betonplatte und ein gemeinsames Flachdach verbundenes und über gemeinsame Versorgungsleitungen verfügendes, in den Jahren 1969 bis 1971 in N errichtetes Haus. Dieses Haus war seinerzeit als Superädifikat auf dem damals im Eigentum von AB gelegenen Grundstück Nr. 1082, KG N errichtet worden, der Anschluß des Gebäudes an die Wasserleitung der mitbeteiligten Partei (in der Folge: mP) erfolgte im Ja... mehr lesen...
Index: L69301 Wasserversorgung Burgenland81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WLVG Bgld Nord 1956 §18 Abs1;WRG 1959 §36 Abs1;
Rechtssatz: § 18 Abs 1 Bgld WLVG 1956 stellt auf ein schon bestehendes GEBÄUDE ab. Die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs 1 Bgld WLVG 1956 setzt nicht voraus, daß ein Anschluß an eine ANDERE Wasserversorgungsanlage besteht, das Gesetz stellt vielmehr auf eine Wasserversorgungsanlage SCHLECHTHIN ab (... mehr lesen...