TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/18 2000/06/0022

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Veröffentlicht am 18.10.2001
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
80/06 Bodenreform;
95/03 Vermessungsrecht;

Norm

FlVfGG §47 Abs1;
FlVfGG §47 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §23 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §23 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §84;
VermG 1968 §13 Abs1 idF 1975/238;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft "Interessentschaft U", vertreten durch den Obmann E R, dieser vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. November 1999, Zl. 2268/1999, betreffend Berichtigung des Grenzkatasters nach § 13 VermG (mitbeteiligte Parteien: R und M F in T; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 12. Jänner 1998 stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag, den Grenzkataster der Katastralgemeinde T hinsichtlich der Grundstücke Nr. .560 und Nr. 5729/1 dahingehend zu berichtigen, dass die gemeinsame Grundstücksgrenze gemäß dem Zusammenlegungsplan T vom 24. Februar 1983, Zl. IIIb 2-ZH-167/256, von Grenzpunkt 8629 zu Grenzpunkt 8654 verläuft.

Mit Bescheid vom 8. Februar 1999 gab das Vermessungsamt I diesem Antrag statt. Es führte im Wesentlichen begründend aus, die Grundlage für die Richtigstellung und Neuanlegung des Grundbuches und des Grenzkatasters sei der rechtskräftige Zusammenlegungsplan T vom 24. Februar 1983, Zl. IIIb 2-ZH-167/256, der u.a. auch eine planliche Darstellung, Zl. IIId3-1036/1753, des Neuen Standes im Maßstab 1 : 2000 enthalte. Aus dieser planlichen Darstellung gehe eindeutig hervor, dass die gegenständliche Grenze gradlinig von Grenzpunkt 8629 zu Grenzpunkt 8654 verlaufe. Die von den Agrarbehörden zur Durchführung den zuständigen Gerichten und Behörden nach § 84 Abs. 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz (TFLG) einzureichenden planlichen Behelfe seien im Zeitpunkt der Planeinreichung bei der Katasterdienststelle lediglich im Maßstab 1 : 1000 vorgelegen. Im Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass bereits die Flächenberechnung der einzelnen Grundstücke nicht anhand des zuletzt genannten Planes erfolgt sei, sondern an Hand separat angefertigter Mappenblätter im Maßstab 1 : 1000. Diese Mappenblätter hätten eine vergrößerte Kopie des Zusammenlegungsplanes (Maßstab 1 : 2000) darstellen sollen, durch einen Übertragungsfehler seien jedoch fälschlicherweise die Grenzpunkte 8629 und 8653 verbunden worden und nicht - wie im Zusammenlegungsplan vorgegeben - die Grenzpunkte 8629 und 8654. Diese falsche Grenzdarstellung sei in den Behelfen gemäß § 84 Abs. 1 TFLG ausgewiesen und daher in den Grenzkataster einverleibt und die daraus ermittelte Fläche von 1794 m2 für Grundstück Nr. .560 im Grenzkataster ersichtlich gemacht worden. Die Berichtigung sei erforderlich, weil der die Grundlage der Einverleibung bildende rechtskräftige Zusammenlegungsplan T vom 24. Februar 1983 infolge eines Übertragungsfehlers für den Kataster unrichtig in den Grenzkataster übernommen worden sei.

Die gegen diesen Bescheid von den Mitbeteiligten erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 20. August 1999 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen begründete dies im Wesentlichen damit, Grundlage der Umwandlung der Grundstücke Nr. .560 und Nr. 5729/1, jeweils der KG T, in den Grenzkataster sei der rechtskräftige Zusammenlegungsplan T vom 24. Februar 1983, Zl. IIIb 2-ZH-167/256, und der gemäß § 84 Abs. 1 TFLG übermittelte Plan vom 25. Januar 1984 mit der Geschäftszahl IIId 3 1036/1872 gewesen. Letzterer Plan sei mit Bescheid vom 26. Februar 1985 gemäß § 39 Vermessungsgesetz bescheinigt worden. Auf Grund dieser Planbescheinigung sowie des Beschlusses des Bezirksgerichtes R vom 17. April 1985 sei die Umwandlung (u.a.) der Grundstücke Nr. .560 und Nr. 5729/1, jeweils der KG T, in den Grenzkataster unter dem Veränderungshinweis Nr. 1/1987 vollzogen worden. Die Berichtigung sei erforderlich, wenn die die Grundlage der Einverleibung bildende Urkunde unrichtig in den Grenzkataster übernommen worden sei oder wenn der Grenzkataster deswegen falsche Angaben enthalte, weil die die Grundlage der Einverleibung oder Anmerkung bildende Urkunde fehlerhaft sei. Die Grundlage für die Richtigstellung und Neuanlegung des Grundbuches und des Grenzkatasters sei der rechtskräftige Zusammenlegungsplan T gewesen, der u.a. auch eine planliche Darstellung des Neuen Standes im Maßstab 1 : 2000 enthalte. Aus dieser planlichen Darstellung gehe eindeutig hervor, dass die gegenständliche Grenze gradlinig von Grenzpunkt 8629 zu Grenzpunkt 8654 verlaufe. Es sei unbestreitbar, dass der zur Planbescheinigung eingereichte Plan fehlerhaft sei, weil er nicht mit der planlichen Darstellung gemäß § 23 Abs. 2 lit. c TLFG ident sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Mitbeteiligten wiederum Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. November 1999 wurde dieser Berufung teilweise Folge gegeben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 13 VermG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, es treffe zu, dass auf Grund der in den Akten der Unterbehörden vorliegenden Unterlagen sich zweifelsfrei ergebe, dass die vom Gesetz vorausgesetzte Übereinstimmung der planlichen Darstellungen nicht bestehe, wenngleich die Ursache dieser Differenzen nicht mit Sicherheit geklärt erscheine. Im Schreiben der Agrarbehörde vom 2. April 1998 heiße es:

"Höchstwahrscheinlich - es kann jedoch nicht mehr mit Sicherheit gesagt werden - passierte im Zuge der Übertragung ein Übertragungsfehler und wurden zwei Grenzpunkte falsch verbunden".

In einem weiteren Schreiben der Agrarbehörde vom 24. November 1998 sei weiters ausgeführt worden, in der Abfindungs- und Kostenberechnung zum Zusammenlegungsplan sei das Grundstück Nr. .560 mit einer Fläche von 1.794 m2 ausgewiesen, was mit der planlichen Darstellung (Plan Neuer Stand Maßstab 1 : 2000) zum Zusammenlegungsplan T nicht übereinstimme. Die Differenz zwischen ausgewiesener Fläche und planlicher Darstellung sei dadurch entstanden, dass die Flächenberechnung der einzelnen Grundstücke nicht an Hand dieses Planes, sondern an Hand separat angefertigter Mappenblätter im Maßstab von 1 : 1000 erfolgt sei, wobei diese Mappenblätter eine vergrößerte Kopie des Zusammenlegungsplanes hätten darstellen sollen, was auf Grund eines Irrtumes (Übertragungsfehlers) nicht der Fall gewesen sei. Auch mit Schreiben vom 23. September 1998 habe die Agrarbehörde auszugsweise Unterlagen aus dem Zusammenlegungsverfahren dem Vermessungsamt vorgelegt und mit einem weiteren Argument unter Zugrundelegung des Übergabeplanes neuerlich auf die mangelnde Identität zwischen Zusammenlegungsplan und bescheinigtem Plan hingewiesen. Auf Grund der mehrfachen Unstimmigkeiten könne die von den Mitbeteiligten ins Treffen geführte Argumentation, dass sich durch die von der Agrargemeinschaft beantragte Abänderung des Grenzkatasters ein Widerspruch zu der ihnen rechtskräftig zugesprochenen Abfindungsfläche ergeben würde, nicht unbeachtet bleiben. Grundstücksflächen würden zwar im Kataster lediglich ersichtlich gemacht, aus dem Kataster könne daher kein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Flächenausmaß abgeleitet werden. Bei den im Zuge des Ermittlungsverfahrens aufgetretenen gravierenden Differenzen zwischen den verschiedenen planlichen Unterlagen könne jedoch die im Zusammenlegungsplan rechtskräftig festgesetzte Abfindungsfläche als Beweismittel nicht völlig außer Betracht bleiben. In der Begründung des Bescheides des Landesagrarsenates vom 19. September 1996 heiße es dazu, dass die Änderung des Grenzverlaufs von Grenzpunkt 8629 zu Grenzpunkt 8654 (statt 8653) zu einer Verkleinerung des Flächenausmaßes des Grundstückes Nr. .560 um 125 m2 führen würde. Grundlage der Umwandlung sei nach § 20 Abs. 1 Vermessungsgesetz der Umwandlungsbescheid in Verbindung mit dem ihm zugrunde liegenden bescheinigten Plan, das sei der von der Agrarbehörde zur Verfügung gestellte Behelf im Sinne des § 84 TFLG. Wirksam werde die zunächst aufschiebend bedingte Umwandlung durch den Beschluss des Grundbuchsgerichtes. Bescheinigt (und damit Grundlage der Umwandlung) sei der Plan Zl. IIId 3-1036/1872 vom 25. Jänner 1984 geworden, der jedoch im verfahrensgegenständlichen Bereich vom Zusammenlegungsplan vom 3.(?) Februar 1983 abweiche. Ob tatsächlich die Grundlage der Einverleibung in den Grenzkataster widersprüchliche oder unrichtige Angaben enthalte und damit die Voraussetzungen für eine Berichtigung vorlägen oder die Fehlerhaftigkeit außerhalb des Anwendungsbereiches des § 13 Vermessungsgesetz liege und der Antrag abzuweisen sei, könne aber ohne mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Parteien und der mitbeteiligten Agrarbehörde nicht entschieden werden. Der angefochtene Bescheid sei daher zu beheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Berichtigung des Grenzkatasters sowie in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligten Parteien haben ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist anzumerken, dass bereits in dem dem hg. Erkenntnis vom 11. März 1997, Zl. 96/07/0229, zugrunde liegenden Verfahren der Versuch unternommen worden war, die Divergenz zwischen der dem Zusammenlegungsplan zugrundeliegenden Darstellung des Grenzverlaufs und dem - nach Übertragung in einen anderen Maßstab offenbar irrtümlich davon abweichenden - gemäß § 39 VermG bescheinigten Plan zu berichtigen; der Verwaltungsgerichtshof erachtete damals die angerufene Agrarbehörde jedoch für nicht mehr entscheidungsbefugt, da mit Verordnung vom 21. September 1992, verlautbart im Boten für Tirol, Stück 40, vom 7. Oktober 1992 unter Nr. 1058, das Zusammenlegungsverfahren für die landwirtschaftlichen Grundstücke von T für abgeschlossen erklärt worden war und es jedenfalls ab diesem Zeitpunkt an einer Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Erlassung eines Bescheides betreffend die Korrektur des Grundbuches und des Grenzkatasters gefehlt habe. Auf dieses Erkenntnis wird zur weiteren Sachverhaltsdarstellung verwiesen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche § 13 Abs. 1 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 238/1975, lautet (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen."

Eine Berichtigung des Grenzkatasters nach dieser Gesetzesstelle ist somit lediglich aus formellen Gründen möglich, setzt daher voraus, dass die Einverleibung entweder mit ihrer Grundlage nicht in Einklang steht - das heißt: die Eintragung und die ihr zugrundeliegende Urkunde divergieren - oder die Einverleibung "fehlerhaft" ist, wobei die Quelle des Fehlers eine sonstige - nicht näher bezeichnete - Unrichtigkeit sein kann. Die Vermessungsbehörde ist im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen.

Im Beschwerdefall lagen der Einverleibung in den Grenzkataster die Ergebnisse des Zusammenlegungsverfahrens der zuständigen Agrarbehörde zugrunde.

Nach § 47 Abs. 1 Flurverfassungs-Grundlagengesetz, BGBl. Nr. 103/1951, in der Fassung BGBl. Nr. 78/1967 - FlVf-GG, hat die Behörde die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundkatasters erforderlichen Behelfe den hiefür zuständigen Gerichten und Behörden einzusenden.

Nach § 47 Abs. 2 leg. cit. erfolgt die Richtigstellung des Grundbuches ebenso wie die des Grundkatasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.

§ 23 Abs. 1 und 2 des in Ausführung des FlVf-GG erlassenen Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74/1996 (TFLG 1996), lauten:

"(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

(2) Der Zusammenlegungsplan besteht aus:

a) der Haupturkunde; diese hat eine Darstellung des Verfahrensganges und der wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse sowie allfällige Verfügungen im Sinne der Abs. 4 bis 6 und der §§ 16 Abs. 2, 22, 25, 26 und 27 zu enthalten;

b) der Abfindungsberechnung; diese hat insbesondere zu enthalten:

1. die nach Eigentümern (Betrieben) geordneten Wertsummen (Punkte) der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke;

2. allfällige Änderungen der Abfindungsansprüche, die sich aus den im Verfahren vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen oder den mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vereinbarungen ergeben;

3. den Schlüssel, nach dem die Parteien den Grund für die gemeinsamen Anlagen (§ 17) und für Maßnahmen im öffentlichen Interesse (§ 19) aufzubringen haben, und die entsprechenden Punkteabzüge;

4.

den Abfindungsanspruch;

5.

den Wert der Grundabfindung;

6.

allfällige Geldausgleiche (§ 20 Abs. 9), Geldabfindungen (§ 20 Abs. 2), Geldleistungen (§ 20 Abs. 3) und Geldentschädigungen (§ 22 Abs. 5);

              7.              den Beitragsschlüssel für die Kostentragung, der in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 zu ermitteln ist;

              c)              einer planlichen Darstellung (§ 37 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 480/1980) der neuen Flureinteilung;

              d)              einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der Abfindungsgrundstücke unter Anführung ihrer Nummern und Ausmaße sowie der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis)."

Nach § 84 Abs. 1 TFLG hat die Agrarbehörde nach Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Regulierungs- oder Teilungsplanes die zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden. Hiezu gehört auch die unter Abs. 2 lit b) Z. 7 c TFLG genannte planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (§ 37 VermG). Damit geht der Gesetzgeber von der Identität der Unterlagen des Ergebnisses der agrarischen Operation mit den an das Vermessungsamt bzw. das Grundbuch übermittelten Unterlagen aus. Gerade dies liegt aber im Beschwerdefall nicht vor.

Die Vermessungsbehörden sind - übereinstimmend - davon ausgegangen, dass ein Übertragungsfehler von der planlichen Darstellung des Zusammenlegungsverfahrens zu jener Urkunde erfolgt sei, die Grundlage der Bescheinigung nach § 39 VermG gewesen ist (nämlich jene vom 25. Januar 1984, Zl. IIId3-1036/1872). Damit gingen die Behörden aber davon aus, dass nicht der rechtskräftig gewordene Zusammenlegungsplan (einschließlich der planlichen Darstellung gemäß Abs. 2 lit b) Z. 7 c TFLG), sondern ein lediglich zur Durchführung der Einverleibung im Grenzkataster bzw. der grundbücherlichen Einverleibung angefertigter (fehlerhafter) Behelf zum Inhalt der Eintragung in den Grenzkataster und das Grundbuch geworden sei. Feststeht, dass die "Behelfe" im Sinn des § 84 TFLG selbst keine originären Rechte begründen können, daher ist eine Abweichung von den den Rechtstitel zur Einverleibung bildenden Ergebnissen des Zusammenlegungsverfahrens zu berichtigen, ohne dass es eines ergänzenden Verfahrens bedarf. Ein lediglich als Behelf hergestellter fehlerhafter Plan nach § 84 TFLG kann somit nicht als Grundlage der Einverleibung in den Grenzkataster bzw. das Grundbuch im Sinne des § 13 VermG angesehen werden.

Inwieweit die in § 23 Abs. 2 TFLG genannten einzelnen Bestandteile des Zusammenlegungsplanes inhaltlich miteinander übereinstimmen, war - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - infolge des Eintritts der Rechtswirkungen der Zusammenlegung infolge Beendigung des hierüber abgeführten Agrarverfahrens nicht mehr - und schon gar nicht von der Vermessungsbehörde - zu prüfen.

Da die objektiven Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 13 VermG nach der gegebenen Verfahrenslage somit bereits als vorliegend feststehen, jedenfalls aber ohne die notwendige Durchführung einer Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG festgestellt werden können, waren die von der belangten Behörde aufgetragenen ergänzenden Erhebungen nicht mehr erforderlich. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 4 und 6 VwGG abgesehen werden, da es sich bei diesem Ergebnis um eine reine Rechtsfrage handelt (siehe auch Urteil des EuGH vom 26. April 1995, Fischer v. Austria).

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000060022.X00

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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