RS Vwgh 2001/10/18 2000/06/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2001
beobachten
merken

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform
95/03 Vermessungsrecht

Norm

FlVfGG §47 Abs1;
FlVfGG §47 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §23 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §23 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §84;
VermG 1968 §13 Abs1 idF 1975/238;

Rechtssatz

Feststeht, dass die "Behelfe" im Sinne des § 84 Tir FlVfLG 1996 selbst keine originären Rechte begründen können, daher ist eine Abweichung von den den Rechtstitel zur Einverleibung bildenden Ergebnissen des Zusammenlegungsverfahrens zu berichtigen, ohne dass es eines ergänzenden Verfahrens bedarf. Ein lediglich als Behelf hergestellter fehlerhafter Plan nach § 84 Tir FlVfLG 1996 kann somit nicht als Grundlage der Einverleibung in den Grenzkataster bzw. das Grundbuch im Sinne des § 13 VermG angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000060022.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten