Norm
Bgld FLG 1950 §34Rechtssatz
Die Einleitung eines Teilungsverfahrens durch die Agrarbehörde bedarf der Erlassung eines formellen Bescheides, da erst durch diesen die Zuständigkeit der Agrarbehörde für sonst den Gerichten vorbehaltene Verfahren entsteht. Die Entscheidung nach § 35 Abs 1 bgld FLG hat nur die Feststellung der Teilgenossen und ihrer Anteilsrechte zum Gegenstand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0045708Dokumentnummer
JJR_19620207_OGH0002_0060OB00047_6200000_002