Norm
FlVfGG §35Rechtssatz
Eine außerhalb eines Teilungsverfahrens von der Agrarbehörde gemäß § 35 FGG 1951 zu treffende Entscheidung könnte nur eine Vorfrage des gerichtlichen Anspruches zum Gegenstand haben (so schon SZ 35/21). Dies bedeutet, daß mangels ausdrücklicher oder schlüssiger Verweisung der Entscheidungskompetenz an die Agrarbehörden die gerichtliche Entscheidungsbefugnis nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Das Gericht hat daher die Frage des Vorliegens einer Agrargemeinschaft als Vorfrage selbständig zu lösen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087565Dokumentnummer
JJR_19951030_OGH0002_0020OB00574_9400000_001