Norm
RAO §9 Abs2Rechtssatz
Nach der Judikatur ist die Verschwiegenheitspflicht insbesondere dann verletzt, wenn der Anwalt Umstände, die ihm durch seine Tätigkeit als Vertreter einer Partei bekannt wurden, später gegen diese Partei verwertet (AnwZ 1936,458; SSt IV/116); diese Pflicht dauert gleichfalls über das Vertretungsverhältnis hinaus an (JBl 1932,276; Lohsing-Braun, Österreichisches Anwaltsrecht 2.Auflage S 118).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0072307Dokumentnummer
JJR_19691215_OGH0002_000BKD00042_6900000_002