Norm
RAO §9 Abs2Rechtssatz
Die Abhörung der Fernsprechstelle eines Rechtsanwaltes zur Ausforschung des Beschuldigten ist solange unzulässig (Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht), als der Verteidiger nicht die Verteidigung mit kriminellen Mitteln betreibt und sich dadurch der Vorschubleistung schuldig macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0072312Dokumentnummer
JJR_19660310_OGH0002_0090OS00028_6600000_001