Norm: AVG allgRAO §1RAO §5 Abs1
Rechtssatz: Die Feststellung von Rechten und Rechtsverhältnissen ist unbeschadet einer im AVG fehlenden verfahrensrechtlichen Gesetzesgrundlage zulässig, soweit die Feststellung im öffentlichen Interesse gelegen ist oder für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung darstellt. Wenn der Partei andere, annähernd gleichwertige rechtliche Mittel zur Rechtsdurchsetzung beziehungsweis... mehr lesen...
Norm: RAO §30 Abs1RAO
Rechtssatz: Einem bulgarischen Staatsangehörigen ist die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter wegen des in § 30 Abs 1 und 5 RAO normierten „Staatsbürgerschafts-Erfordernisses" verwehrt. Entscheidungstexte Bkv 4/04 Entscheidungstext OGH 01.08.2006 Bkv 4/04 Bkv 2/06 Entscheidungstext OGH 01.08.2006 Bkv 2... mehr lesen...
Norm: RAO §1RAO §2RAO §30
Rechtssatz: Nebenbeschäftigungen, die den Rechtsanwaltsanwärter in erheblichen Ausmaß einer rechtsanwaltschaftlichen Betätigung entziehen, sind mit der Eintragung nicht vereinbar. Entscheidungstexte Bkv 3/75 Entscheidungstext OGH 14.02.1977 Bkv 3/75 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...
Norm: RAO §1 ff
Rechtssatz: Der Kammerausschuß hat darauf zu achten, daß jede Scheinpraxis, das ist Aufnahme in die Liste ohne wirkliche Beschäftigung in einer Rechtsanwaltskanzlei, vermieden werde. Entscheidungstexte Bkv 3/75 Entscheidungstext OGH 14.02.1977 Bkv 3/75 Bkv 3/80 Entscheidungstext OGH 14.09.1981 Bkv 3/80 ... mehr lesen...
Norm: RAO §1 litdRAO §2
Rechtssatz: Eine anrechenbare Praxis setzt voraus, daß sich der Rechtsanwaltsanwärter seiner Vorbereitung auf den angestrebten Rechtsanwaltsberuf unter der Aufsicht eines Chefs voll und ganz widmet und während der üblichen Beschäftigungszeit auch wirklich zur Verfügung steht und sich nur dem Anwärterberuf widmet. Entscheidungstexte Bkv 3/75 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: RAO §1 litdRAO §2
Rechtssatz: Die Ableistung des Präsenzdienstes beim österreichischen Bundesheer kann in den Vorbereitungsdienst für Rechtsanwaltsanwärter im Sinne der §§ 1 lit d und 2 RAO nicht eigerechnet werden. Eine analoge Anwendung der Einrechnungsvorschrift 1945 ist zu verneinen. Entscheidungstexte Bkv 2/68 Entscheidungstext OGH 07.10.1968 Bkv 2/68 Veröff: AnwBl... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 B3RAO 1868 §1 ff
Rechtssatz: Die Vorschriften des § 11 AußStrG sind sinngemäß auf die in der Rechtsanwaltsordnung vorgesehenen Rechtsmittel anzuwenden. Entscheidungstexte 1 Ob 797/21 Entscheidungstext OGH 22.11.1921 1 Ob 797/21 SZ 3/113 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0007327 ... mehr lesen...