RS OGH 2006/8/1 Bkv9/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.08.2006
beobachten
merken

Norm

AVG allg
RAO §1
RAO §5 Abs1

Rechtssatz

Die Feststellung von Rechten und Rechtsverhältnissen ist unbeschadet einer im AVG fehlenden verfahrensrechtlichen Gesetzesgrundlage zulässig, soweit die Feststellung im öffentlichen Interesse gelegen ist oder für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung darstellt. Wenn der Partei andere, annähernd gleichwertige rechtliche Mittel zur Rechtsdurchsetzung beziehungsweise Rechtsverteidigung zur Verfügung stehen, ist hingegen die Erlassung eines Feststellungsbescheides ausgeschlossen.

An der bloßen Feststellung der Voraussetzungen für die Eintragung in eine Liste inländischer Rechtsanwälte besteht kein fassbares rechtlich beachtliches und schutzwürdiges Interesse, weil unmittelbar die Listeneintragung nach § 5 Abs 1 RAO beantragt hätte werden können.

Entscheidungstexte

  • Bkv 9/04
    Entscheidungstext OGH 01.08.2006 Bkv 9/04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121139

Dokumentnummer

JJR_20060801_OGH0002_000BKV00009_0400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten