Norm
AVG allgRechtssatz
Die Feststellung von Rechten und Rechtsverhältnissen ist unbeschadet einer im AVG fehlenden verfahrensrechtlichen Gesetzesgrundlage zulässig, soweit die Feststellung im öffentlichen Interesse gelegen ist oder für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung darstellt. Wenn der Partei andere, annähernd gleichwertige rechtliche Mittel zur Rechtsdurchsetzung beziehungsweise Rechtsverteidigung zur Verfügung stehen, ist hingegen die Erlassung eines Feststellungsbescheides ausgeschlossen.
An der bloßen Feststellung der Voraussetzungen für die Eintragung in eine Liste inländischer Rechtsanwälte besteht kein fassbares rechtlich beachtliches und schutzwürdiges Interesse, weil unmittelbar die Listeneintragung nach § 5 Abs 1 RAO beantragt hätte werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121139Dokumentnummer
JJR_20060801_OGH0002_000BKV00009_0400000_001