RS OGH 1977/2/14 Bkv3/75, Bkv3/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1977
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Norm

RAO §1 ff

Rechtssatz

Der Kammerausschuß hat darauf zu achten, daß jede Scheinpraxis, das ist Aufnahme in die Liste ohne wirkliche Beschäftigung in einer Rechtsanwaltskanzlei, vermieden werde.

Entscheidungstexte

  • Bkv 3/75
    Entscheidungstext OGH 14.02.1977 Bkv 3/75
  • Bkv 3/80
    Entscheidungstext OGH 14.09.1981 Bkv 3/80
    Vgl ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Keine Verweigerung der Eintragung auf Grund der Annahme, daß die Ausbildung des Eintragungswerbers nicht in hinreichender Weise erfolgen werde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071633

Dokumentnummer

JJR_19770214_OGH0002_000BKV00003_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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