Norm
RAO §1 ffRechtssatz
Der Kammerausschuß hat darauf zu achten, daß jede Scheinpraxis, das ist Aufnahme in die Liste ohne wirkliche Beschäftigung in einer Rechtsanwaltskanzlei, vermieden werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071633Dokumentnummer
JJR_19770214_OGH0002_000BKV00003_7500000_002