Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener eines näher genannten Vereines, welcher Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bezeichneten Fahrzeuges sei, unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 28. Mai 2003, zugestellt am 2. Juni 2003, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 23. Dez... mehr lesen...
Index: 10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;VerG 2002 §6;VStG §44a Z1;VStG §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/03/0138 E 14. Dezember 1994 RS 2(Hier mit dem Zusatz: Dies gilt in gleicher Weise für die vertretungsbefugten Organe eines Vereines im Umfang des § 6 Vereinsgesetz 2002.) Stammrechtssatz Auch wenn die Lenkeranfrage iSd § 103 ... mehr lesen...
Index: 10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;VerG 2002 §6;VStG §9 Abs1;
Rechtssatz: Den gesetzlichen Vertreter eines Vereines trifft ein (Organisations)Verschulden wenn die von der Behörde verlangte Auskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht erteilt werden kann, weil er ortsabwesend ist und er die relevanten Aufzeichnungen über die Benutzung vo... mehr lesen...