RS Vwgh 2005/2/25 2004/02/0217

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VerG 2002 §6;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/03/0138 E 14. Dezember 1994 RS 2(Hier mit dem Zusatz: Dies gilt in gleicher Weise für die vertretungsbefugten Organe eines Vereines im Umfang des § 6 Vereinsgesetz 2002.)

Stammrechtssatz

Auch wenn die Lenkeranfrage iSd § 103 Abs 2 KFG nicht an den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH, sondern an die GmbH ergangen ist, ist der Geschäftsführer gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020217.X03

Im RIS seit

02.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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