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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/03/0138 E 14. Dezember 1994 RS 2(Hier mit dem Zusatz: Dies gilt in gleicher Weise für die vertretungsbefugten Organe eines Vereines im Umfang des § 6 Vereinsgesetz 2002.)Stammrechtssatz
Auch wenn die Lenkeranfrage iSd § 103 Abs 2 KFG nicht an den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH, sondern an die GmbH ergangen ist, ist der Geschäftsführer gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020217.X03Im RIS seit
02.05.2005Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010