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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Den gesetzlichen Vertreter eines Vereines trifft ein (Organisations)Verschulden wenn die von der Behörde verlangte Auskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht erteilt werden kann, weil er ortsabwesend ist und er die relevanten Aufzeichnungen über die Benutzung von Vereinsfahrzeugen in seiner (ausschließlichen) Verwahrung hält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020217.X04Im RIS seit
02.05.2005Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010