RS Vwgh 2005/2/25 2004/02/0217

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VerG 2002 §6;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Den gesetzlichen Vertreter eines Vereines trifft ein (Organisations)Verschulden wenn die von der Behörde verlangte Auskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht erteilt werden kann, weil er ortsabwesend ist und er die relevanten Aufzeichnungen über die Benutzung von Vereinsfahrzeugen in seiner (ausschließlichen) Verwahrung hält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020217.X04

Im RIS seit

02.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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