Norm: ASVG idF BGBl I 158/2020 §733 Abs11 IO §27 IO §28 IO §29 IO §30 IO §31 IO § 27 heute IO § 27 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 27 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 ... mehr lesen...
Norm: IO §29 Z1 IO § 29 heute IO § 29 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 29 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 29 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 z... mehr lesen...
Norm: IO §29 Z1IO §39 ABs1
Rechtssatz: Der Anfechtungsanspruch wegen einer dem Anfechtungsgegner vom Schuldner unentgeltlich eingeräumten, widerruflichen Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung richtet sich der Höhe nach auf die gesamte (allenfalls bereits ausbezahlte) Versicherungssumme. Entscheidungstexte 3 Ob 24/18b Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 24/18b Veröff: S... mehr lesen...
Norm: IO §28IO §29KO §27KO §28KO §30KO §31
Rechtssatz: Allen Anfechtungstatbeständen nach der KO liegt zum Teil unausgesprochen das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrunde. Entscheidungstexte 4 Ob 559/83 Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 559/83 Veröff: SZ 57/87 = JBl 1985,494 = EvBl 1985/92 S 461 = RdW 1984,242 1 Ob 555/86 ... mehr lesen...
Norm: IO §28IO §29KO §27KO §31 Abs1 Z2
Rechtssatz: Das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung bedeutet, dass die Anfechtung befriedigungstauglich sein muss, dh sie ist dann ausgeschlossen, wenn sie nicht zu einer Erhöhung der Befriedigungsaussicht der Konkursgläubiger führen kann. Entscheidungstexte 5 Ob 3/68 Entscheidungstext OGH 07.02.1968 5 Ob 3/68 Veröff: RZ 1969,34 ... mehr lesen...
Norm: IO §28IO §29KO §27KO §28
Rechtssatz: Für die Frage der Gläubigerbenachteiligung ist nicht entscheidend, ob bei Veräußerungsgeschäften der Vermögensaustausch gegen volles Entgelt stattgefunden hat, vielmehr kommt es nur darauf an, daß ohne diesen Vermögensaustausch bzw dessen Rückgängigmachung für die Konkursgläubiger eine bessere Lage geschaffen wird. Eine Benachteiligung ist schon dann gegeben, wenn ein Teil des als Erlös empfangenen Bar... mehr lesen...
Norm: IO §28IO §29KO §31 Abs1 Z2
Rechtssatz: Objektive Voraussetzung der Anfechtung ist, daß sie befriedigungstauglich ist, dh, daß Forderungen im Konkurse festgestellt wurden, die bei erfolgreicher Anfechtung erhöhte Befriedigungsaussichten haben. Auch die Befriedigung einer Forderung für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, die den Dienstnehmeranteil betrifft, kann angefochten werden. Einem Sozialversicherungsinstitut, welches zur Herein... mehr lesen...