Norm: IO §257 Abs2
Rechtssatz: Wenn allein ausgehend vom Wortlaut „treten die Folgen schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein“ die Auslegung vertretbar wäre, dass § 257 Abs 2 IO nur für jene Fälle gilt, in denen die öffentliche Bekanntmachung vor der individuellen Zustellung erfolgt, ergibt sich aus dem Zweck der Regelung, dass sie auch auf Konstellationen anzuwenden ist, in denen die öffentliche Bekanntmachung erst nach einer individuell... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss des Erstgerichts vom 17. 2. 2004 wurde das Abschöpfungsverfahren über den Schuldner eingeleitet. Er erreichte in den sieben Jahren des Abschöpfungsverfahrens eine Quote von lediglich 0,34 % der angemeldeten Forderungen. Mit Antrag vom 8. 2. 2011, verbessert am 16. 2. 2011, beantragte der Schuldner die Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens um drei Jahre gemäß § 213 Abs 4 IO (§ 213 Abs 4 KO) verbunden mit der Aussetzung der Restschuldbefreiung. Das Erstgeri... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Beschluss vom 10. 2. 2011, aufgenommen am selben Tag in die Insolvenzdatei, eröffnete das Erstgericht über das Vermögen der Schuldnerin das Konkursverfahren. Den dagegen von der Schuldnerin am 25. 2. 2011 elektronisch eingebrachten Rekurs wies das Rekursgericht als verspätet zurück. Rechtliche Beurteilung 2. Die Rechtsmittelwerberin stellt nicht in Abrede, dass nach ständiger Rechtsprechung zu § 257 Abs 2 IO (§ 174 Abs 2 KO) die Rechtsmitte... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss des Erstgerichts vom 17. 11. 2010, GZ 38 S 134/10y-1, wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und Dr. Peter Zens zum Insolvenzverwalter bestellt. Laut Edikt wurde die Insolvenzeröffnung am 17. 11. 2010 in der Insolvenzdatei bekannt gemacht. Gegen diesen Beschluss erhob der Schuldner Rekurs, der laut Faxvermerk am 2. 12. 2010 per Telefax an das Erstgericht übermittelt wurde (ON 6). Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekur... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners M***** R*****, vertreten durch Dr. Michael Kaintz, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, wegen Beendigung des Abschöpfungsverfahrens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gege... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners S***** P*****, geboren am *****, vertreten durch Mag. Robert Igáli-Igálffy, Rechtsanwalt in Wien, Insolvenzverwalter Dr. Peter Zens, Rechtsanwalt in Wien, wegen ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache der I***** Limited, *****, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 16. Se... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit Beschluss vom 24. 9. 2009, der durch Aufnahme in die Insolvenzdatei am 24. 9. 2009 auch bekannt gemacht wurde, stellte des Erstgericht das Schuldenregulierungsverfahren über Antrag von Gläubigern ein. Den dagegen vom Schuldner am 12. 10. 2009 erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit der
Begründung: als verspätet zurück, dass der Beschluss nach § 211 Abs 4 KO öffentlich bekannt zu machen gewesen und auch öffentlich be... mehr lesen...
Norm: IO §213 Abs6IO §257 Abs2KO §71bKO §173aKO idF BGBl I Nr114/1997 IRÄG 1997 §174 Abs2
Rechtssatz: Auch nach dem IRÄG 1997 löst die vom Gesetz angeordnete öffentliche Bekanntmachung den Lauf der Rechtsmittelfrist mit dem Tag des Anschlages an der Gerichtstafel aus (so schon 8 Ob 194/98g). Entscheidungstexte 8 Ob 71/98v Entscheidungstext OGH 15.10.1998 8 Ob 71/98v ... mehr lesen...
Norm: IO §213 Abs6IO §257 Abs2KO §75KO §157g Abs1KO §173aKO §174KO §174 Abs2
Rechtssatz: Die Rechtsmittelfrist gegen den Beschluss auf Konkurseröffnung beginnt für alle Beteiligten mit dessen öffentlicher Bekanntmachung zu laufen, unabhängig davon, ob und wann die Zustellung an die Beteiligten selbst erfolgt ist. Entscheidungstexte 1 Ob 304/51 Entscheidungstext OGH 09.05.1951 1 Ob 304/... mehr lesen...