Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Jürgen F*****, vertreten durch Mag. Matthias Kucera, Rechtsanwalt in Hard, wegen Einstellung des Abschöpfungsverfahrens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 20. Oktober 2009, GZ 2 R 319/00v-126, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 576 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 24. 9. 2009, der durch Aufnahme in die Insolvenzdatei am 24. 9. 2009 auch bekannt gemacht wurde, stellte des Erstgericht das Schuldenregulierungsverfahren über Antrag von Gläubigern ein. Den dagegen vom Schuldner am 12. 10. 2009 erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit der Begründung als verspätet zurück, dass der Beschluss nach § 211 Abs 4 KO öffentlich bekannt zu machen gewesen und auch öffentlich bekannt gemacht worden sei. Es führte aus, dass nach ständiger Rechtsprechung die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung eintreten. Zufolge geklärter Rechtslage wurde der ordentliche Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt.
Der Rechtsmittelwerber stützt sich in seinem hiegegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs im Wesentlichen darauf, dass er die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses des Erstgerichts erst am 28. 9. 2009 erhalten habe und ihm damit nur eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen zur Verfügung gestanden sei. Diese Verkürzung der Rechtsmittelfrist sei auch verfassungsrechtlich bedenklich (Verstöße gegen Gleichheitsgrundsatz, Rechtsstaatsprinzip und Art 6 MRK). Auch sei der Beschluss des Erstgerichts mit Nichtigkeitsgründen behaftet.
Der Oberste Gerichtshof hat allerdings bereits wiederholt ausgesprochen, dass nach der Bestimmung des § 174 Abs 2 KO für den Beginn der 14-tägigen Rekursfrist (§ 176 Abs 1 KO) auf die öffentliche Bekanntmachung abzustellen ist (vgl RIS-Justiz RS0065237; RS0110969). Auch mit der Verfassungskonformität dieser Bestimmung hat sich der Oberste Gerichtshof bereits auseinandergesetzt und diese bejaht (8 Ob 231/98y; 8 Ob 56/08f), sodass auch der Anregung des Rechtsmittelwerbers auf Einleitung eines diesbezüglichen Geetzesprüfungsverfahrens nicht näher getreten werden kann.
Der Rechtsmittelwerber hätte sich damit auch jederzeit genaue Kenntnis von dem kundgemachten Beschluss verschaffen können.
Eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe schied schon wegen der Verspätung des Rechtsmittels und der damit eingetretenen Rechtskraft der erstgerichtlichen Entscheidung aus (Pimmer in Fasching/Konecny2 IV/1 § 477 ZPO Rz 3).
Textnummer
E92737European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00161.09Y.1221.000Im RIS seit
20.01.2010Zuletzt aktualisiert am
01.09.2010