Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin U***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwalts-Partnerschaft KG in Mistelbach, Masseverwalter Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Eröffnung des Konkursverfahrens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. April 2011, GZ 28 R 80/11g-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß
§ 252 IO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
1. Mit Beschluss vom 10. 2. 2011, aufgenommen am selben Tag in die Insolvenzdatei, eröffnete das Erstgericht über das Vermögen der Schuldnerin das Konkursverfahren. Den dagegen von der Schuldnerin am 25. 2. 2011 elektronisch eingebrachten Rekurs wies das Rekursgericht als verspätet zurück.
Rechtliche Beurteilung
2. Die Rechtsmittelwerberin stellt nicht in Abrede, dass nach ständiger Rechtsprechung zu § 257 Abs 2 IO (§ 174 Abs 2 KO) die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt wird, und zwar unabhängig davon, ob auch noch eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist (RIS-Justiz RS0065237; RS0110969; 8 Ob 125/10f mwN). Sie führt aus, dass sie den Rekurs rechtzeitig am 25. 2. 2011 eingebracht habe, weil die Veröffentlichung in der Insolvenzdatei erst „wenige Minuten vor Mitternacht des 10. 2. 2011“ erfolgt sei. Daher sei von einer öffentlichen Bekanntmachung erst am 11. 2. 2011 auszugehen, weil andernfalls die Rechtsmittelfrist in unzulässiger Weise verkürzt und damit das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK verletzt werde.
3. Damit wird aber deutlich, dass die Revisionsrekurswerberin die Veröffentlichung des Konkurseröffnungsbeschlusses (noch) am 10. 2. 2011 gar nicht bestreitet. Diese Veröffentlichung ist aber nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes und der dazu ergangenen völlig einhelligen Rechtsprechung für die Zustellungswirkung maßgeblich (RIS-Justiz RS0065237). Dass gegen die geltende Rechtslage keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (8 Ob 231/98y; 8 Ob 56/08f; 8 Ob 161/09y, zuletzt 8 Ob 37/11s). Dabei wurde auch schon darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber mit der in Rede stehenden Regelung - schon deshalb, weil ja der Rechtsmittelwerber nicht sofort Kenntnis von der Begründung des öffentlich bekanntgemachten Beschlusses erhält - in Kauf genommen hat, dass die faktisch zur Ausführung des Rechtsmittels zur Verfügung stehende Frist kürzer als 14 Tage sein kann. Dieser Umstand wird aber mit dem unleugbaren Vorteil eines einheitlichen Beginns der Rechtsmittelfrist gerechtfertigt und angesichts ihrer jedenfalls verbleibenden Länge als unbedenklich erachtet (8 Ob 231/98y mwN). Gründe dafür, warum ihr im konkreten Fall die rechtzeitige Erhebung des Rekurses nicht möglich gewesen wäre, hat die Schuldnerin im Übrigen gar nicht behauptet.
Schlagworte
10 Konkurs- und Ausgleichssachen,Textnummer
E98090European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0080OB00059.11A.0629.000Im RIS seit
04.09.2011Zuletzt aktualisiert am
08.06.2012