Norm: EO §35IO §61IO §156IO §193
Rechtssatz: Die Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses bewirkt einerseits, dass die persönlichen Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners bei ordnungsgemäßer Erfüllung dauerhaft herabgesetzt bleiben; andererseits löst sie eine konkursüberdauernde Inhaltsveränderung der von §§ 14 und 15 KO erfassten Forderungen aus. Ein Zurückgreifen auf den ursprünglichen Forderungsinhalt ist daher nach rechtskräftiger Bestätigun... mehr lesen...
Norm: IO §156IO §215
Rechtssatz: Die im § 215 Z 1 KO angeordnete Ausnahme von der Wirkung der Restschuldbefreiung beschränkt sich auf das Abschöpfungsverfahren, die Wirkung des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans/Zwangsausgleichs wird nicht in gleicher Weise eingeschränkt. Entscheidungstexte 3 Ob 221/14t Entscheidungstext OGH 21.01.2015 3 Ob 221/14t Veröff: SZ 2015/2 ... mehr lesen...
Norm: IO §156KO §156
Rechtssatz: Die Wirkungen des Zwangsausgleichs (§ 156 KO) erstrecken sich nur auf jene Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen; die Rechte des Aussonderungsberechtigten bleiben hiedurch unberührt. Entscheidungstexte 3 Ob 229/99v Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 229/99v Veröff: SZ 73/99 ... mehr lesen...
Norm: AO §53EO §35 AgIO §156KO §156ZPO §482 B2
Rechtssatz: Da die rechtskräftige Bestätigung des (Zwangs-) Ausgleichs nur materiellrechtliche Auswirkungen auf die durch den Ausgleich betroffenen Forderungen, insbesondere auf die Höhe des klagbaren Teils einer Forderung und auf die Fälligkeit, so folgt daraus zwingend, dass auf Grund der im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Parteien (Dispositions-)maxime ein Ausgleich nur auf einen entspreche... mehr lesen...
Norm: IO §156KO §156
Rechtssatz: Die Bestätigung des Zwangsausgleiches ist eine gerichtliche Entscheidung, die den Gemeinschuldner berechtigt, seine Verbindlichkeit nur mehr nach dem Inhalt des Zwangsausgleiches zu erfüllen. Wer eine Forderung erster Klasse nur in der dritten Klasse anmeldete, muss dann auch die Konsequenzen, die sich daraus ergeben, tragen. Entscheidungstexte 1 Ob 343/71 ... mehr lesen...
Norm: AO §53 Abs1IO §156KO §156
Rechtssatz: Auch nach Erfüllung des Ausgleichs bleibt bezüglich der nicht bezahlten Schulden eine natürliche Verbindlichkeit zurück, die von den Gläubigern zwar nicht eingeklagt und verrechnet, aber vom Schuldner bezahlt und auch verbürgt werden kann. Entscheidungstexte 2 Ob 235/34 Entscheidungstext OGH 27.03.1934 2 Ob 235/34 Veröff: SZ 16/67 ... mehr lesen...