Norm
IO §156Rechtssatz
Die Wirkungen des Zwangsausgleichs (§ 156 KO) erstrecken sich nur auf jene Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen; die Rechte des Aussonderungsberechtigten bleiben hiedurch unberührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113775Im RIS seit
20.07.2000Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021