RS OGH 1972/1/19 1Ob343/71, 5Ob64/94, 8Ob74/07a, 8Ob53/08i, 7Ob42/09s, 2Ob287/08g, 8Ob72/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1972
beobachten
merken

Norm

IO §156
KO §156

Rechtssatz

Die Bestätigung des Zwangsausgleiches ist eine gerichtliche Entscheidung, die den Gemeinschuldner berechtigt, seine Verbindlichkeit nur mehr nach dem Inhalt des Zwangsausgleiches zu erfüllen. Wer eine Forderung erster Klasse nur in der dritten Klasse anmeldete, muss dann auch die Konsequenzen, die sich daraus ergeben, tragen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 343/71
    Entscheidungstext OGH 19.01.1972 1 Ob 343/71
    Veröff: SZ 45/5 = EvBl 1972/208 S 402 = JBl 1973,38
  • 5 Ob 64/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 5 Ob 64/94
    Vgl auch; Beisatz: Ein regressnehmender Mitschuldner, der erst nach der Aufhebung des Konkurses gezahlt hat, kann nämlich gegen den solidarisch mithaftenden Gemeinschuldner nur nach Inhalt des Zwangsausgleiches vorgehen und von diesem keine über die Ausgleichsquote hinausgehende Zahlung verlangen. (T1)
  • 8 Ob 74/07a
    Entscheidungstext OGH 27.06.2007 8 Ob 74/07a
    nur: Die Bestätigung des Zwangsausgleiches ist eine gerichtliche Entscheidung, die den Gemeinschuldner berechtigt, seine Verbindlichkeit nur mehr nach dem Inhalt des Zwangsausgleiches zu erfüllen. (T2); Beisatz: Hier: Beklagte Mieterin wurde daher durch den geschlossenen Zwangsausgleich von jenem Teil des gemäß § 33 Abs 2 MRG „geschuldeten Betrages" befreit, der die Ausgleichsquote übersteigt. (T3); Veröff: SZ 2007/107
  • 8 Ob 53/08i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 53/08i
    Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 156 Abs 1 KO wird der Gemeinschuldner durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. Der Schuldner muss daher seine Verbindlichkeiten nur nach Maßgabe des Zwangsausgleichsinhalts erfüllen. (T4)
  • 7 Ob 42/09s
    Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 42/09s
    Auch
  • 2 Ob 287/08g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 287/08g
    Auch; nur T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2009/35
  • 8 Ob 72/16w
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 Ob 72/16w
    Auch; nur T2; Beisatz: Der Schuldner muss seine Verbindlichkeit nur nach Maßgabe des Inhalts des Sanierungsplans (früher: Zwangsausgleichs) erfüllen. (T5)
    Beisatz: Hinsichtlich des die Ausgleichsquote übersteigenden Teils der Forderung ist eine Leistungsklage vor Wiederaufleben der Forderung nicht möglich. Der im Sanierungsplan erlassene Forderungsteil wird zur unklagbaren Naturalobligation. Die bloße Möglichkeit, dass es künftig zu einem Wiederaufleben des erlassenen Forderungsteils kommen könnte, kann im Titelverfahren nicht berücksichtigt werden. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0065316

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten