Norm
AO §53 Abs1Rechtssatz
Auch nach Erfüllung des Ausgleichs bleibt bezüglich der nicht bezahlten Schulden eine natürliche Verbindlichkeit zurück, die von den Gläubigern zwar nicht eingeklagt und verrechnet, aber vom Schuldner bezahlt und auch verbürgt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0052128Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021