Begründung: Der Kläger war vom 3. 11. 1980 bis 30. 6. 1997 als angestellter Geschäftsführer und sodann als Tischler bei der F***** Gesellschaft m.b.H. beschäftigt. Das Dienstverhältnis des Klägers wurde vom Masseverwalter mit Schreiben vom 7. 5. 1999 nach Erlassung des Betriebsschließungsbeschlusses gekündigt. Im Arbeitsvertrag vom 3. 11. 1980 wurde im § 4 Abs 3 eine Pensionszusage vereinbart, die wie folgt lautet: „Es gebühren nachstehende Arten der Leistungen: a) Berufsunfähigkeit... mehr lesen...
Begründung: Über das Vermögen der B.***** GmbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 5. 12. 2003 das Konkursverfahren eröffnet, die allgemeine Prüfungs- und Berichtstagsatzung wurde auf den 5. 2. 2004 anberaumt. Die Beklagte meldete eine Konkursforderung in Höhe von 214.490.536,56 EUR an, die vom Masseverwalter zunächst bestritten wurde. Der Masseverwalter zog im Juni 2005 seine Bestreitung teilweise zurück, sodass die Forderung der Beklagten mit einem Betrag von 190.000... mehr lesen...
Norm: IO §60 Abs2IO §109KO §60 Abs2KO §109ZPO §411 AaZPO §411 Bf
Rechtssatz: Die Forderungsfeststellung im Konkurs bildet ein Prozesshindernis nur für spätere Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer angemeldeten und unbestritten gebliebenen Forderung; für spätere Leistungsklagen auf Rückforderung einer überhöhten Ausschüttung hat sie aber wie für spätere Leistungsklagen von Gläubigern nur Bindungswirkung. Auch diese Wirk... mehr lesen...
Norm: IO §60 Abs2IO §109KO §60 Abs2KO §107
Rechtssatz: Die Feststellung nach § 109 KO äußert eine streitabschneidende Wirkung, die sich nach Konkursaufhebung bei Nichtbestreiten durch den Gemeinschuldner zur Bindungswirkung verdichtet. Die Feststellung zieht keine volle Rechtskraftwirkung nach sich, doch ergibt § 60 Abs 2 KO, dass sie eine der Rechtskraftwirkung nahekommende Tragweite hat. Die Feststellung der vom Masseverwalter anerkannten und... mehr lesen...
Norm: IO §109KO §109
Rechtssatz: Wurde eine Forderung im Konkurs vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten, hat dies nach § 109 KO die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand der Forderung. Die Einleitung eines Rechtsstreites ist dadurch ausgeschlossen. Eine Bestreitung durch den Gemeinschuldner ist nur für die Zeit nach der Konkursaufhebung von Belang. Ent... mehr lesen...