Norm
IO §109Rechtssatz
Wurde eine Forderung im Konkurs vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten, hat dies nach § 109 KO die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand der Forderung. Die Einleitung eines Rechtsstreites ist dadurch ausgeschlossen. Eine Bestreitung durch den Gemeinschuldner ist nur für die Zeit nach der Konkursaufhebung von Belang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0065514Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017