TE OGH 2011/5/26 9ObA95/10a

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Veröffentlicht am 26.05.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekurs- und Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert Koblizenk und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Martin Wandl, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Dr. Gerhard Taufner, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 4, 3390 Melk, als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der F***** Gesellschaft m.b.H., ***** des Landesgerichts St. Pölten, wegen 616.814,45 EUR sA, über den Rekurs und die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 2010, GZ 7 Ra 109/10s-79, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. April 2010, GZ 22 Cga 170/08s-75, teils unter gleichzeitiger Klagezurückweisung aufgehoben, teils bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.986,16 EUR (darin 331,03 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

2.) Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Der Kläger war vom 3. 11. 1980 bis 30. 6. 1997 als angestellter Geschäftsführer und sodann als Tischler bei der F***** Gesellschaft m.b.H. beschäftigt. Das Dienstverhältnis des Klägers wurde vom Masseverwalter mit Schreiben vom 7. 5. 1999 nach Erlassung des Betriebsschließungsbeschlusses gekündigt.

Im Arbeitsvertrag vom 3. 11. 1980 wurde im § 4 Abs 3 eine Pensionszusage vereinbart, die wie folgt lautet:

„Es gebühren nachstehende Arten der Leistungen:

a) Berufsunfähigkeitspension, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses Berufsunfähigkeit gegeben ist, insoferne und insolange aus diesem Titel ein Anspruch auf Invaliditätsrente gemäß der gesetzlichen (oder freiwilligen) Versicherung besteht. Hiebei macht es ebenfalls keinen Unterschied, ob die Beendigung des Verhältnisses durch die Gesellschaft (Nachfolgerin) oder den Geschäftsführer veranlasst wird.

b) Witwenpension, wenn der Geschäftsführer während seines aktiven Dienstes oder im Pensionsstand stirbt; dieser Anspruch besteht für die Ehegattin nur, wenn die Ehe mit ihr zum Zeitpunkt des Ablebens aufrecht war.“

In einem „Arbeiter-Dienstzettel“ vom 16. 3. 1998 wurde festgehalten, dass der Arbeitsvertrag vom 3. 11. 1980 auch für die nunmehrige Tätigkeit des Tischlers übernommen wird. Ein weiterer Passus dieses neuen Vertrags ist, dass insbesondere in jedem Fall nach Beendigung des Dienstverhältnisses, egal aus welchen Gründen, eine monatliche Firmenpension auf Grundlage des neu vereinbarten Monatsarbeitslohns von derzeit 25.000 ATS zuzüglich der aliquotierten Sonderzahlungen, in der Höhe von 80 % gebührt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung berufsunfähig war.

Im Konkurs der F***** Gesellschaft m.b.H. meldete der Kläger folgende Ansprüche an: Entgelt für die vereinbarte Kündigungszeit bis 31. 12. 2000 625.000 ATS brutto, Urlaubsabfindung bis 31. 12. 2000 162.552 ATS brutto und die Ansprüche aus der Firmenpension. Der Masseverwalter anerkannte die vom Kläger für die Zeit von Mai 1999 bis 31. 12. 2000 angemeldete Bruttoforderung (625.000 ATS) als Nettoforderung auf Basis eines Monatsgehalts von 16.815,20 EUR netto für 20 Monate, zusammen 336.304 ATS zuzüglich einer Sonderzahlung für 1999 von 19.968 ATS und zwei Sonderzahlungen für das Jahr 2000 in Höhe von zusammen 39.936 ATS, insgesamt sohin im Gesamtnettobetrag von 396.208 ATS. Die restlichen Forderungen (Urlaubsentschädigung und Betriebspension) blieben bestritten.

In seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass seine Forderung im Konkursverfahren über das Vermögen der F***** Gesellschaft m.b.H. im Betrag von 616.814,45 ATS zu Recht bestehe. Er habe Anspruch auf Zahlung einer Betriebspension für die Zeit vom 1. 1. 2001 bis 31. 8. 2026, also für 308 Monate im Gesamtbetrag von 7.700.000 ATS (= 559.580,82 EUR), Kündigungsentschädigung für die vereinbarte Kündigungsfrist bis 31. 12. 2000 von zusammen 625.000 ATS (= 20 x 31.250 ATS einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen = zusammen 45.420,52 EUR) sowie Urlaubsentschädigung für den Zeitraum bis 31. 12. 2000 in Höhe von 162.552 ATS (= 11.813,11 EUR).

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, er verwies auf das Anerkenntnis hinsichtlich der Kündigungsentschädigung und bestritt sowohl offene Urlaubsansprüche des Klägers als auch einen vom Vorliegen der Berufsunfähigkeit unabhängigen Betriebspensionsanspruch.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.

Das Berufungsgericht hob anlässlich der Berufung des Klägers das angefochtene Urteil und das vorangegangene Verfahren hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass die Forderung des Klägers gegenüber der F***** Gesellschaft m.b.H. im Konkursverfahren ***** des Landesgerichts St. Pölten im Umfang von 28.793,55 EUR netto zu Recht bestehe, als nichtig auf und wies die Klage insoweit zurück und gab der Berufung im Übrigen nicht Folge. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Es stellte fest, dass die vom Kläger im Konkursverfahren als Bruttobetrag angemeldete Forderung aus dem Titel der Kündigungsentschädigung vom beklagten Masseverwalter in voller Höhe des sich daraus ergebenden Nettobetrags anerkannt worden sei. Die Einleitung eines Rechtsstreits darüber sei daher ausgeschlossen. Insoweit sei die Klage daher zurückzuweisen und die darüber ergangene Entscheidung als nichtig zu beheben gewesen. Der Anspruch auf Betriebspension bestehe nicht, weil nicht hervorgekommen sei, dass der Kläger berufsunfähig geworden sei. Die Formulierung im Dienstzettel vom 16. 3. 1998 lasse nicht erkennen, dass nun eine ohne Berufsunfähigkeit anfallende Betriebspension zugestanden werden sollte. Diese Auslegung ergebe sich nicht nur aus dem Verweis auf den seinerzeitigen Dienstvertrag, sondern auch aus dem Protokoll der Generalversammlung der Gemeinschuldnerin vom 1. 3. 1998.

Letztlich wäre es auch am Kläger gelegen, den Beweis dafür zu erbringen, dass er seinen Urlaub nicht angetreten habe bzw nicht antreten habe können. Diesen Beweis habe er selbst dadurch vereitelt, dass er trotz mehrfacher Ladungen unentschuldigt von seiner Einvernahme als Partei ferngeblieben sei.

Gegen diesen Beschluss und das Urteil des Berufungsgerichts richten sich der Rekurs und die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

1.) Zum Rekurs des Klägers:

Das Berufungsgericht verweist zutreffend auf die Judikatur (RIS-Justiz RS0065514, RS0041131), wonach das Anerkenntnis einer angemeldeten Forderung durch den Masseverwalter (jetzt: Insolvenzverwalter) nach § 109 Abs 1 KO (jetzt IO) die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand der Forderung hat und daher die Einbringung eines Feststellungsbegehrens darüber ausgeschlossen ist.

Der Rekurswerber bemängelt in diesem Zusammenhang lediglich, dass nicht feststehe, dass die angemeldete und anerkannte Forderung des Klägers einerseits und die nun klageweise geltend gemachte Forderung (Teilbetrag von 625.000 ATS = 45.420,52 EUR) ident seien. Dabei übersieht der Kläger, dass das Berufungsgericht aufgrund der nicht bestrittenen Urkunden Beilage ./F und ./K entsprechende Feststellungen getroffen hat. Darüber hinaus ergibt sich aber nicht zuletzt aufgrund der vom Kläger selbst vorgelegten Urkunden Beilage ./G und ./H, die auch im Konkursverfahren eingereicht wurden, dass der angemeldeten Bruttoforderung von 625.000 ATS die Bruttomonatsbezüge einschließlich Sonderzahlungen von jeweils 31.250 EUR zugrundeliegen und dass dem Bruttobetrag von 25.000 ATS (Monatsbezug ohne Sonderzahlung) ein Nettobetrag von 16.815,20 ATS entspricht. Da das Anerkenntnis des Masseverwalters, der sämtliche mit der Forderungsanmeldung vorgelegten Beilagen zur Konkretisierung heranziehen konnte (RIS-Justiz RS0117786, RS0089657 [T19]), genau diesen Nettobeträgen entspricht, ergibt sich daraus mit der notwendigen Klarheit, dass der anerkannte Nettobetrag mit dem eingeklagten Bruttobetrag von 45.420,52 EUR korrespondiert.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, wobei Kostenbemessungsgrundlage aber nur der Brutto-Teilbetrag von 45.420,52 EUR ist.

2. Zur außerordentlichen Revision:

Zur Urlaubsentschädigung enthält die Revision kein Vorbringen, welches die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts widerlegen könnte.

Auch die Auslegung des Berufungsgerichts betreffend den Anfall einer Betriebspension ist jedenfalls vertretbar: Insbesondere hat das Berufungsgericht zutreffend auch auf die Umstände vor Abfassung des späteren Dienstzettels Bezug genommen und dabei den zugrundeliegenden Generalversammlungsbeschluss berücksichtigt. In diesem Zusammenhalt ist die Auffassung des Berufungsgerichts unbedenklich, dass der Dienstzettel nur auf alle möglichen Beendigungsarten Bezug nimmt, die Voraussetzung einer Berufsunfähigkeit des Kläger für einen Pensionsanfall aber unangetastet bleiben sollte. Der behauptete rechtliche Feststellungsmangel zum Parteiwillen ist nicht erkennbar: Wurde nämlich nicht bewiesen, dass für den einen Vertragspartner aus dem Erklärungsverhalten des anderen eine vom Inhalt der Urkunden abweichende Erklärungsbedeutung zu erschließen war (- ein solcher Beweis ist dem Kläger insbesondere wegen seines unentschuldigten Fernbleibens von seiner Einvernahme als Partei nicht gelungen -), ist die Absicht der Parteien im Rahmen der rechtlichen Beurteilung allein aus der Urkunde nach dem objektiven Aussagewert des Textes und dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung im Zusammenhalt mit dem Zweck der Vereinbarung zu ermitteln (RIS-Justiz RS0017833).

Der Kläger vermag somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E97586

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:009OBA00095.10A.0526.000

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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