Norm: MedienG §9 Abs2
Rechtssatz: Werturteile oder persönliche Meinungsäußerungen, bei denen eine Gegendarstellung unzulässig ist, geben nur die aufgrund einer Denktätigkeit gewonnene subjektive Meinung des Erklärenden wieder, die allein von diesem interpretiert, im Weg der sonstigen Beweisaufnahme aber nicht objektiviert werden kann. Maßgebendes Unterscheidungskriterium dabei ist die unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes zu beurteilende W... mehr lesen...
Norm: MedienG §9 Abs2
Rechtssatz: Bei der Behauptung, jemand habe zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort etwas (nicht) gesagt oder (nicht) getan, handelt es sich unzweifelhaft um eine einer Entgegnung zugängliche Tatsachenmitteilung im Sinne des § 9 Abs 2 MedG. Entscheidungstexte 12 Os 141/93 Entscheidungstext OGH 25.11.1993 12 Os 141/93 Veröff: EvBl 1994/95 S 463 ... mehr lesen...
Norm: MedienG §9 Abs2
Rechtssatz: Bei der Ermittlung der mit dem Erklärungsinhalt verbreiteten Tatsache ist auch auf das Verständnis des durchschnittlich informierten Lesers abzustellen, mit anderen Worten: der Erklärungsinhalt ist nach dem Gesamteindruck des Durchschnittslesers zu interpretieren. Entscheidungstexte 12 Os 34/90 Entscheidungstext OGH 26.04.1990 12 Os 34/90 ... mehr lesen...