Norm
MedienG §9 Abs2Rechtssatz
Bei der Behauptung, jemand habe zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort etwas (nicht) gesagt oder (nicht) getan, handelt es sich unzweifelhaft um eine einer Entgegnung zugängliche Tatsachenmitteilung im Sinne des § 9 Abs 2 MedG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0067252Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016