Norm
MedienG §9 Abs2Rechtssatz
Werturteile oder persönliche Meinungsäußerungen, bei denen eine Gegendarstellung unzulässig ist, geben nur die aufgrund einer Denktätigkeit gewonnene subjektive Meinung des Erklärenden wieder, die allein von diesem interpretiert, im Weg der sonstigen Beweisaufnahme aber nicht objektiviert werden kann. Maßgebendes Unterscheidungskriterium dabei ist die unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes zu beurteilende Wirkung des Textes auf den Durchschnittsleser des betreffenden Mediums.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0067266Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016