Norm
MedienG §9 Abs2Rechtssatz
Bei der Ermittlung der mit dem Erklärungsinhalt verbreiteten Tatsache ist auch auf das Verständnis des durchschnittlich informierten Lesers abzustellen, mit anderen Worten: der Erklärungsinhalt ist nach dem Gesamteindruck des Durchschnittslesers zu interpretieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067271Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016