Norm: MedienG §7a Abs2
Rechtssatz: Die Verletzung schutzwürdiger Interessen im Sinne des § 7a Abs 2 MedG kann die Interessenabwägung nicht überflüssig machen. In diesen Fällen wird ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit in der Regel zu verneinen sein, so dass dies letztlich Fälle sind, in denen es zu keiner weiteren Interessenabwägung mehr kommt. Das Bestehen einer Geheimhaltungsverpflichtung schließt es aus, ein Information... mehr lesen...
Norm: MedienG §7a Abs2 Z2UrhG §78
Rechtssatz: Der von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zum Ausdruck gebrachte Verdacht, der Kläger habe ein Vergehen begangen, kann im Hinblick auf § 7a Abs 2 Z 2 MedG die Identitätspreisgabe des Klägers auch nach § 78 UrhG nicht rechtfertigen. Freilich kommt es nicht allein auf die strafrechtliche Wertung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes an. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MedienG §7a Abs1 Z1MedienG §7a Abs2 Z1
Rechtssatz: In Bezug auf den höchstpersönlichen Lebensbereich wie auch im Fall der mit der Veröffentlichung verbundenen Bloßstellung des Opfers ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 7a Abs 2 Z 1 MedG) bereits jede abstrakte Gefährdung anspruchsbegründend; hinsichtlich der (sonstigen) schutzwürdigen Interessen, die im Gesetz nicht beschrieben werden und deren Vorliegen demzufolge fallbez... mehr lesen...