RS OGH 2001/7/10 4Ob162/01d

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Veröffentlicht am 10.07.2001
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Norm

MedienG §7a Abs2

Rechtssatz

Die Verletzung schutzwürdiger Interessen im Sinne des § 7a Abs 2 MedG kann die Interessenabwägung nicht überflüssig machen. In diesen Fällen wird ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit in der Regel zu verneinen sein, so dass dies letztlich Fälle sind, in denen es zu keiner weiteren Interessenabwägung mehr kommt. Das Bestehen einer Geheimhaltungsverpflichtung schließt es aus, ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu bejahen.

Der Identitätsschutz des Opfers ist strenger als der des Täters (Verdächtigen); bereits die abstrakte Gefahr eines Eingriffs in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung des Opfers löst den Identitätsschutz aus. Der Bericht über einen Mordversuch ist nicht immer geeignet, in den höchstpersönlichen Lebensbereich des Betroffenen einzugreifen. Wie sich ein derartiger Bericht auswirkt, hängt davon ab, ob und über welche Begleitumstände berichtet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115488

Im RIS seit

09.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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