Norm
MedienG §7a Abs2Rechtssatz
Die Verletzung schutzwürdiger Interessen im Sinne des § 7a Abs 2 MedG kann die Interessenabwägung nicht überflüssig machen. In diesen Fällen wird ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit in der Regel zu verneinen sein, so dass dies letztlich Fälle sind, in denen es zu keiner weiteren Interessenabwägung mehr kommt. Das Bestehen einer Geheimhaltungsverpflichtung schließt es aus, ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu bejahen.
Der Identitätsschutz des Opfers ist strenger als der des Täters (Verdächtigen); bereits die abstrakte Gefahr eines Eingriffs in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung des Opfers löst den Identitätsschutz aus. Der Bericht über einen Mordversuch ist nicht immer geeignet, in den höchstpersönlichen Lebensbereich des Betroffenen einzugreifen. Wie sich ein derartiger Bericht auswirkt, hängt davon ab, ob und über welche Begleitumstände berichtet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115488Im RIS seit
09.08.2001Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016