RS OGH 1996/4/11 15Os36/96 (15Os37/96), 1Ob60/98z, 15Os116/11i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1996
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Norm

MedienG §7a Abs1 Z1
MedienG §7a Abs2 Z1

Rechtssatz

In Bezug auf den höchstpersönlichen Lebensbereich wie auch im Fall der mit der Veröffentlichung verbundenen Bloßstellung des Opfers ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 7a Abs 2 Z 1 MedG) bereits jede abstrakte Gefährdung anspruchsbegründend; hinsichtlich der (sonstigen) schutzwürdigen Interessen, die im Gesetz nicht beschrieben werden und deren Vorliegen demzufolge fallbezogen zu prüfen ist, bedarf es als Anspruchsvoraussetzung der konkreten Gefahr der Verletzung.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 36/96
    Entscheidungstext OGH 11.04.1996 15 Os 36/96
  • 1 Ob 60/98z
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 60/98z
    Vgl auch
  • 15 Os 116/11i
    Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 116/11i
    Auch; Beisatz: § 7a Abs 2 Z 1 erster Fall MedienG erfordert weder einen tatsächlichen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich noch eine gewisse Intensität desselben, sondern bloß die Eignung der Veröffentlichung, einen solchen Eingriff herbeizuführen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0090000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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