RS OGH 1983/5/5 13Os90/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1983
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Norm

MedienG §41 Abs1
MedienG §41 Abs5

Rechtssatz

1.) Der Medieninhaber (Verleger) allein hat die Rechte des Beschuldigten; andere Einziehungsbeteiligte können ihre Ansprüche binnen dreißig Jahren nach dem strafgerichtlichen Urteil gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend machen (§ 444 Abs 2 StPO - so schon EvBl 1983/37, anders 11 Os 155/82).

2.) Jedes wirtschaftliche Interesse läßt sich, soll es rechtserheblich (dh im Rahmen der Rechtsordnung zu beachten) sein, auf ein rechtliches Interesse zurückführen. Die Geltendmachung derartiger rechtlicher Interessen, gleichgültig welcher Art, an den verfallsbedrohten und einziehungsbedrohten Sachen ist im § 444 Abs 1 StPO zugesichert. Folgerichtig wäre § 41 Abs 5 MedG als ergänzende Regelung neben § 444 Abs 1 StPO überflüssig und geradezu inhaltslos, weil sie keine Erweiterung des Kreises der Beteiligten mit sich brächte.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 90/82
    Entscheidungstext OGH 05.05.1983 13 Os 90/82
    Veröff: EvBl 1984/32 S 97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0067931

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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