Norm
MedienG §41 Abs1Rechtssatz
1.) Der Medieninhaber (Verleger) allein hat die Rechte des Beschuldigten; andere Einziehungsbeteiligte können ihre Ansprüche binnen dreißig Jahren nach dem strafgerichtlichen Urteil gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend machen (§ 444 Abs 2 StPO - so schon EvBl 1983/37, anders 11 Os 155/82).
2.) Jedes wirtschaftliche Interesse läßt sich, soll es rechtserheblich (dh im Rahmen der Rechtsordnung zu beachten) sein, auf ein rechtliches Interesse zurückführen. Die Geltendmachung derartiger rechtlicher Interessen, gleichgültig welcher Art, an den verfallsbedrohten und einziehungsbedrohten Sachen ist im § 444 Abs 1 StPO zugesichert. Folgerichtig wäre § 41 Abs 5 MedG als ergänzende Regelung neben § 444 Abs 1 StPO überflüssig und geradezu inhaltslos, weil sie keine Erweiterung des Kreises der Beteiligten mit sich brächte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0067931Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016