RS OGH 2014/4/23 15Os123/13x (15Os124/13v), 25Os8/14k, 26Os7/14w, 28Os5/15t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2014
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Norm

MedienG §41 Abs5
StPO §89 Abs2b Satz3
StPO §390 Abs1
StPO §485 Abs1 Z3

Rechtssatz

Ein in einem verfahrensbeendenden Beschluss (nach § 485 Abs 1 Z 3 StPO, hier: iVm § 41 Abs 5 MedienG) enthaltener Kostenausspruch oder dessen Unterlassung kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich Gegenstand amtswegiger Wahrnehmung zum Vorteil des Beschuldigten nach § 89 Abs 2b dritter Satz letzter Satzteil StPO sein.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 123/13x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 15 Os 123/13x
    Beisatz: Auch wenn ein solcher Beschluss lediglich vom Privatankläger (Antragsteller) ? eingeschränkt auf die zu seinem Nachteil erfolgte Verfahrenseinstellung ? angefochten wird, hindert dies das Beschwerdegericht nicht, einen zum Nachteil des Angeklagten (Antragsgegners) wirkenden verfehlten Kostenausspruch des angefochtenen Beschlusses zu korrigieren. (T1)
  • 25 Os 8/14k
    Entscheidungstext OGH 05.08.2014 25 Os 8/14k
    Auch
  • 26 Os 7/14w
    Entscheidungstext OGH 11.12.2014 26 Os 7/14w
    Auch; Beisatz: Einem amtswegegigen Nachholen des Kostenausspruchs durch das nur vom Disziplinarverurteilten angerufene Beschwerdegericht steht das Verschlechterungsverbot des § 89 Abs 2b letzter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt entgegen. (T2)
    Beisatz: Hier: Verfahren über Antrag des Disziplinarverurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens. (T3)
  • 28 Os 5/15t
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 28 Os 5/15t
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129437

Im RIS seit

08.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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