Norm
MedienG §41 Abs5Rechtssatz
Ein in einem verfahrensbeendenden Beschluss (nach § 485 Abs 1 Z 3 StPO, hier: iVm § 41 Abs 5 MedienG) enthaltener Kostenausspruch oder dessen Unterlassung kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich Gegenstand amtswegiger Wahrnehmung zum Vorteil des Beschuldigten nach § 89 Abs 2b dritter Satz letzter Satzteil StPO sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129437Im RIS seit
08.07.2014Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016