Norm: MedienG §24MedienG §25
Rechtssatz: Wenngleich die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums nach dem Wortlaut des Gesetzes nur den Hersteller eines Medienwerkes trifft, hat ihm der Medieninhaber doch die hiezu erforderlichen Auskünfte zu erteilen, bezwecken doch die Vorschriften über die Impressumpflicht in erster Linie, daß im Impressum richtige Angaben über den verantwortlichen Personenkreis gemacht werden. Auch Medieninhaber leisten ... mehr lesen...
Norm: MedienG §24MedienG §25
Rechtssatz: Das Impressum soll die Medienkonsumenten darüber aufklären, wer hinter dem Medium steht; seine Angaben sollen aber auch den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und richtig zu adressieren. Dem weiteren Anliegen, den Konsumenten einen Überblick über die Beteiligungsverhältnisse an dem Mediumunternehmen zu geben, trägt die Offen... mehr lesen...
Norm: MedienG §25
Rechtssatz: Nach der Absicht des Gesetzgebers soll die Pflicht zur periodischen Offenlegung der Eigentumsverhältnisse und Beteiligungsverhältnisse sowie der grundlegenden Richtung periodischer Druckwerke dem Leserpublikum Hinweis auf allfällige Abhängigkeitsverhältnisse geben, welche unter Umständen auch die redaktionelle Gestaltung beeinflussen können und im Impressum oder in Titeln keinen Ausdruck finden müssen. Die geforder... mehr lesen...
Norm: MedienG §2MedienG §25StGB §111
Rechtssatz: Die Deklarierung der grundlegenden Richtung eines periodischen Mediums dient in ihrer veröffentlichen Form nicht nur der Information der Leser und Inserenten, sondern stellt auch die Schranke des Überzeugungsschutzes der Medienmitarbeiter nach § 2 MedG dar. Angesichts der zentralen Bedeutung dieser Offenlegung liegt in der Anschuldigung, eine Zeitung schmücke sich mit dem Mäntelchen der "angeblic... mehr lesen...