Norm
MedienG §2Rechtssatz
Die Deklarierung der grundlegenden Richtung eines periodischen Mediums dient in ihrer veröffentlichen Form nicht nur der Information der Leser und Inserenten, sondern stellt auch die Schranke des Überzeugungsschutzes der Medienmitarbeiter nach § 2 MedG dar. Angesichts der zentralen Bedeutung dieser Offenlegung liegt in der Anschuldigung, eine Zeitung schmücke sich mit dem Mäntelchen der "angeblichen" - das heißt im Impressum deklarierten - Unabhängigkeit und täusche damit den am Inhalt der Deklarierung interessierten Personenkreis bewußt über die wahre Richtung des Blattes, der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0067143Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016