Norm: MedienG §9MedienG §13
Rechtssatz: Der Grundsatz des gleichen Veröffentlichungswerts bedeutet zwar nicht vollkommene Identität, aber eine möglichst weitgehende Annäherung. Entscheidungstexte 13 Os 53/95 Entscheidungstext OGH 28.06.1995 13 Os 53/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074798 ... mehr lesen...
Norm: MedienG §9MedienG §10MedienG §13
Rechtssatz: Mit der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung soll ein zu jenem Kreis, dem die veröffentlichte Tatsachenbehauptung, auf die sich die medienrechtlichen Reaktionen der §§ 9 und 10 MedG beziehen, nahegebracht wurde, möglichst identer Leserkreis erreicht und dies durch die gesetzliche Regelung der Gegendarstellung (nachträglichen Mitteilung) auch sichergestellt werden. ... mehr lesen...
Norm: MedienG §13RFG §23
Rechtssatz: Ob die Wiedergabe der Entgegnung den zumindest annähernd gleichen Veröffentlichungswert hat wie die Veröffentlichung, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Entscheidungstexte 1 Ob 560/82 Entscheidungstext OGH 30.06.1982 1 Ob 560/82 Veröff: RfR 1984,13 (Cermak-Buchner) European Case Law Identifie... mehr lesen...
Norm: MedienG §13RFG §23
Rechtssatz: Der (zumindest annähernd) gleiche Veröffentlichungswert von Fernsehsendungen bestimmt sich nicht allein nach den Zeitpunkten der Ausstrahlung, wesentlich sind vielmehr auch die zu erwartende etwa gleiche Zahl der Seher und die möglichst große Identität des angesprochenen Interessentenkreises. Die Ausstrahlung einer Entgegnung zu einer Informationssendung ("Argumente") zwischen einem Unterhaltungsprogramm und... mehr lesen...