RS OGH 1982/6/30 1Ob560/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1982
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Norm

MedienG §13
RFG §23

Rechtssatz

Der (zumindest annähernd) gleiche Veröffentlichungswert von Fernsehsendungen bestimmt sich nicht allein nach den Zeitpunkten der Ausstrahlung, wesentlich sind vielmehr auch die zu erwartende etwa gleiche Zahl der Seher und die möglichst große Identität des angesprochenen Interessentenkreises. Die Ausstrahlung einer Entgegnung zu einer Informationssendung ("Argumente") zwischen einem Unterhaltungsprogramm und einer Volksbildungssendung über das Mittelmeer entspricht nicht dem Gesetz und steht einer Nichtveröffentlichung der Entgegnung gleich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 560/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 1 Ob 560/82
    Veröff: RfR 1984,13 (Cermak-Buchner)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0067299

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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