Norm
MedienG §13Rechtssatz
Der (zumindest annähernd) gleiche Veröffentlichungswert von Fernsehsendungen bestimmt sich nicht allein nach den Zeitpunkten der Ausstrahlung, wesentlich sind vielmehr auch die zu erwartende etwa gleiche Zahl der Seher und die möglichst große Identität des angesprochenen Interessentenkreises. Die Ausstrahlung einer Entgegnung zu einer Informationssendung ("Argumente") zwischen einem Unterhaltungsprogramm und einer Volksbildungssendung über das Mittelmeer entspricht nicht dem Gesetz und steht einer Nichtveröffentlichung der Entgegnung gleich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0067299Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016