Norm
MedienG §9Rechtssatz
Mit der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung soll ein zu jenem Kreis, dem die veröffentlichte Tatsachenbehauptung, auf die sich die medienrechtlichen Reaktionen der §§ 9 und 10 MedG beziehen, nahegebracht wurde, möglichst identer Leserkreis erreicht und dies durch die gesetzliche Regelung der Gegendarstellung (nachträglichen Mitteilung) auch sichergestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074801Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016