Gemäß § 52 a VStG wird der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 6.12.1999, GZ: UVS 30.15-70/1999-25 von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass nachstehend angeführter Spruchteil entfällt: "Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetzes S 300,-- (? 21,80) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen."
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 6.12.1999 wurde einer Berufung des Arbeitsinspektorates Leoben gegen den Einstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 31.5.1999, GZ: 15.1 1998/1847 Folge gegeben und über Herrn O R wegen ?bertretung des § 159 Abs 2 BauV eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt. Weiters wurde dem Bestraften gemäß § 64 VStG ein Beitrag von S 300,-- zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Mit dem vorliegenden Bescheid wurde über eine Berufung des Arbeitsinspektorates Leoben abgesprochen, Berufungswerber war somit nicht der Bestrafte, sondern die mitbeteiligte Partei. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (19.5.1993, Zl. 92/09/0031) können dem Beschuldigten jedoch in einem aufgrund der Berufung einer anderen Partei ergangenen Bescheid (welchen Inhaltes auch immer) keine Kosten im Sinne der §§ 64 und 65 VStG auferlegt werden.
Da der Bestrafte somit durch die unzulässige Vorschreibung eines Kostenbeitrages in seinen Rechten verletzt wurde, sieht sich die Berufungsbehörde veranlasst, den Bescheid vom 6.12.1999 gemäß § 52 a VStG dahingehend abzuändern, dass diese Kostenvorschreibung entfällt.
Die zu Unrecht eingehobenen Verfahrenskosten sind dem Bestraften rückzuerstatten.