TE UVS Steiermark 1999/12/06 30.15-70/1999

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Veröffentlicht am 06.12.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung des Arbeitsinspektorates Leoben gegen den Einstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 31.5.1999, GZ: 15.1- 1998/1847 betreffend O. R. wegen ?bertretung des § 159 Abs 2 Bauverordnung, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Einstellungsbescheid behoben und nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

Sie haben es als zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. R. GesmbH mit dem Sitz in K., diese wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Fa. R. GesmbH & CO KG, Sitz ebendort und Arbeitgeber zu verantworten, dass hinsichtlich des anlässlich der Kontrolle vom 9.7.1998 auf der Baustelle S. in Z. von ihren Arbeitnehmern F. P. und M. S. benützten Fassadengerüstes dem Arbeitsinspektor auf der Baustelle keine Vormerke über die Gerüstüberprüfungen zur Einsichtnahme vorgelegt werden konnten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 159 Abs 2 Bauverordnung, BGBl. Nr. 340/1994 iVm § 61 Abs 1 und 2 leg cit Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S 3.000,-- ( ? 218,02) gemäß § 130 Abs 5 Z 1 ASchG, BGBl. Nr. 450/94 iVm § 118 Abs 3 leg cit (12 Stunden Ersatzarrest gemäß § 16 VStG).

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) S 300,-- ( ? 21,80) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher S 3.300,-- ( ? 239,82); welcher binnen vier Wochen bei sonstigem Zwang zu entrichten ist.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde ein Strafverfahren wegen ?bertretung des § 159 Abs 2

Bauverordnung iVm § 61 Abs 2 und 3 leg cit ein (Nichtvorlage von Gerüstprüfungsprotokollen für das am Kontrolltag, Standort S., in Z., in Verwendung befindliche Gerüst) ein. Begründet wurde dieser Einstellungsbescheid damit, dass der Bestrafte nachträglich Gerüstprotokolle vorgelegt habe, welche von der Aufstellungsfirma und seinem Sohn unterfertigt seien. Diese Protokolle seien auch zum Kontrollzeitpunkt auf der Baustelle vorhanden gewesen, jedoch von den Arbeitnehmern nicht aufgefunden worden. Da sich der Sohn des Bestraften, K. R., am Kontrolltag auf der Baustelle befunden hätte, wäre der Arbeitsinspektor verpflichtet gewesen, sich an ihn als Vertreter des Arbeitgebers zu wenden.

In ihrer Berufung gegen den Einstellungsbescheid brachte die mitbeteiligte Partei vor, die Gerüstprüfungsprotokolle, welche sich in allgemeiner Form auf das Bauvorhaben Bessemerstraße beziehen, seien dem verfahrensgegenständlichen Gerüst nicht eindeutig zuzuordnen. Bei dem gegenständlichen Bauvorhaben habe es sich nämlich um eine Baustelle gehandelt, welche mehrere Gebäude umfasst, wobei an den einzelnen Fassaden je nach Baufortschritt zu verschieden Zeiten verschiedene Gerüste auf- und abgebaut wurden.

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung am 18.11.1999, welche wegen ihres sachlichen Zusammenhangs (gleiche Baustelle) mit dem Verfahren 30.15-77/1999 verbunden wurde, in welcher neben dem Bestraften der meldungslegende Arbeitsinspektor Ing. H. H., weiters der Sohn des Berufungswerbers K. R., Baumeister D. T. sowie drei am Kontrolltag auf der Baustelle beschäftigte Arbeitnehmer des Bestraften als Zeugen einvernommen wurden, wird unter Verwertung der in dieser Verhandlung verlesenen Urkunden, insbesondere der Gerüstprüfungsprotokolle nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Die Firma des Bestraften hatte bei dem gegenständlichen Projekt die Durchführung von Betonsanierungsarbeiten (Renovierung schadhafter Betonplatten von Balkonen) übernommen, welche Arbeiten im Zeitraum Mai bis August 1998 mit zirka vier bis fünf Mitarbeitern, darunter die drei einvernommenen Zeugen, durchgeführt wurden. Bei dem auf dem Gerüstprüfungsprotokollen als Bauvorhaben Bessemerstraße Zeltweg bezeichneten Projekt handelt es sich um fünf an verschiedenen Straßenzügen gelegene mehrstöckige Häuser (vgl. Lageskizze Beilage ./D zur Verhandlungsschrift), welche von der Firma R. abschnittweise saniert wurden. Hiebei wurde ein Gerüst verwendet, welches die Baufirma S. Bau GesmbH, F., bei der Gerüstbaufirma T. KEG angemietet hatte. Die Arbeitnehmer der Firma R. durften dieses Gerüst mitbenützen. Es handelte sich hiebei um ein Stahlrohrsteckgerüst, welches je nach Baufortschritt an verschiedenen Standorten (Positionen laut Prüfprotokoll) in unterschiedlicher Flächenausdehnung je nach Größe des eingerüsteten Fassadenteils aufgestellt wurde. Da diese Aufstellungen je nach Baufortschritt auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgten, existieren mehrere Prüfprotokolle mit unterschiedlichen Prüftagen. Die Abnahmeprüfungen gemäß § 61 Abs 1 Bauverordnung wurden im April und Mai 1998 von einem Mitarbeiter der Gerüstbaufirma T., Herrn G. R., durchgeführt, die weiteren ?berprüfungen im Juni 1998 von Herrn Baumeister D. T.. Der Letztgenannte führte diese Gerüstüberprüfungen jeweils im Zeitraum Freitag bis Sonntag außerhalb der Arbeitszeiten auf der Baustelle alleine durch und retournierte die Prüfprotokolle dann an die Baufirma S.. Auf der Rückseite der Prüfprotokolle hat im Nachhinein der Sohn des Bestraften als Vertreter der Benützungsfirma unterschrieben. Das am jeweiligen Kontrolltag überprüfte Gerüst ist auf den Prüfprotokollen lediglich durch die Bezeichnung des Bauvorhabens ("E. Z." bzw. "Bauvorhaben B. Z.") konkretisiert, teilweise wird hinsichtlich des genauen Aufstellungsortes auf eine bestimmte Position laut ?bersichtsplan verwiesen. Dieser ?bersichtsplan befand sich im Besitz der Baufirma S. B. GesmbH und wurde vom Sohn des Bestraften, K. R., nur kurz eingesehen. Er war jedoch den auf der Baustelle aufliegenden Gerüstprüfungsprotokollen zu keiner Zeit angeschlossen. Eine Zuordnung des jeweils überprüften Gerüstes zu einem bestimmten Haus- bzw. Fassadenteil ist ohne Einsichtnahme in den ?bersichtsplan nicht möglich. Die Gerüstprüfungsprotokolle befanden sich zum Zeitpunkt der beiden Kontrollen vom Juli 1998 im Materialcontainer auf der Baustelle, welcher während der Arbeitszeiten immer offen war. Die Arbeitnehmer D. und P. kannten den Aufbewahrungsort. Sowohl der Bestrafte als auch dessen Sohn, K. R., besuchten die verfahrensgegenständliche Baustelle mehrmals täglich, jedoch waren beide nicht durchgehend anwesend. Für den Fall ihrer Abwesenheit existierte in der Firma keine fixe Vertretungsregelung für den Fall einer allfälligen Kontrolle des Arbeitsinspektorates.

Es

war vielmehr üblich, dass in solchen Fällen der firmenälteste Mitarbeiter auf der Baustelle, im Anlassfall war dies Herr P., als Vertreter des Arbeitgebers einsprang.

Am 9.7.1998 führte Ing. H. H. eine Baustellenkontrolle durch und wollte dabei jene Vormerke über die Gerüstüberprüfung des Fassadengerüstes einsehen, welches am Kontrolltag vor dem Haus S. von den Arbeitnehmern des Bestraften F. P. und M. S., verwendet wurde. Der Arbeitsinspektor hatte vor dieser Kontrolle bereits drei weitere Baustellenbesichtigungen am 28.4., am 12.5. und am 1.7.1998 durchgeführt. Bei den Kontrollen im April und Mai 1998 wurde neben verschiedener anderen Punkte auch eine Mängelrüge hinsichtlich der nicht auf der Baustelle aufliegenden Gerüstprüfungsprotokolle erteilt (Punkt 1. bzw. 3. der Aufforderungsschreiben gemäß § 9 Abs 1 ArbIG, Beilage ./C zur Verhandlungsschrift). Als der Arbeitsinspektor anlässlich der Kontrolle vom 1.7.1998, welche sich auf dem Bauabschnitt S. bezog, wieder keine Gerüstprüfungsprotokolle einsehen konnte, wurde Anzeige erstattet und kam es in weiterer Folge zu einer rechtskräftigen Bestrafung des Bestraften unter anderem wegen der fehlenden Abnahmeprotokolle im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 23.6.1999, GZ: 15.1- 98/2059 (Parallelverfahren 30.15-77/1999).

Die verfahrensgegenständliche Baustellenbesichtigung vom 9.7.1998 bezweckte lediglich die Einsichtnahme in die Gerüstprüfungsprotokolle, welche bei den drei vorangegangenen Kontrollen nicht eingesehen werden konnten und dem Arbeitsinspektor auch nicht im Nachhinein in Entsprechung der Mängelrügen vorgelegt wurden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 9.7.1998 befand sich weder der Bestraften noch sein Sohn, K. R., auf der Baustelle. Ansprechpartner des Arbeitsinspektors war H. P., welche auf die Frage des Arbeitsinspektors, wer an diesem Tag für die Baustelle verantwortlich sei, sinngemäß mitteilte: "Ich bin da, das ist meine Baustelle". Herr P. verständigte am Beginn der Kontrolle telefonisch den Juniorchef K. R. über dessen Mobiltelefon und sicherte dieser zu, so rasch wie möglich auf die Baustelle zu kommen. Danach machte sich Herr P. mit dem Arbeitsinspektor auf die Suche nach den Gerüstprotokollen, konnte diese im Baucontainer jedoch nicht finden, da sie unter Kleidungsstücken versteckt waren. Die Kontrolle dauerte insgesamt zirka 20 Minuten und hatte sich der Arbeitsinspektor bereits entfernt, als Herr K. R. auf der Baustelle eintraf.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen des meldungslegenden Arbeitsinspektors, des Vertreters der Gerüstbaufirma T. und der drei einvernommenen Arbeitnehmer. Durch diese Aussagen wurden die Aussagen des Bestraften sowie seines Sohnes teilweise als Schutzbehauptungen widerlegt. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, dass K. R. zu 80 Prozent während der Baudauer persönlich auf der Baustelle anwesend gewesen sei, sowie die weitere Behauptung, dass der Genannte bei den Abnahmeprüfungen durch Baumeister D. T. persönlich anwesend gewesen sei und diese ?berprüfung als fachkundige Person des Gerüstaufstellers im Sinne von § 61 Abs 2 BauV gemeinsam mit D. T. durchgeführt habe. Bezüglich der strittigen Frage der Anwesenheit des Bestraften bzw. seines Sohnes bei der Kontrolle vom 9.7.1998  wurde aufgrund mehrerer übereinstimmender Zeugenaussagen als erwiesen angenommen, dass die beiden Firmenchefs zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht persönlich anwesend waren.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 Abs 1 BauV sind Gerüste nach ihrer Fertigstellung einer ?berprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen.

Gemäß Abs 2 leg cit sind Gerüste vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen. ?ber diese ?berprüfungen sind gemäß Abs 4 leg cit Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr über mehr als zwei Meter besteht. Diese Vormerke müssen gemäß § 159 Abs 2 BauV auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.

Der Schutzzweck dieser Bestimmungen besteht darin, eine fachkundige ?berprüfung des Gerüstes vor Inbetriebnahme sicherzustellen und durch entsprechende schriftliche Vormerke einer nachträglichen Kontrolle zugänglich zu machen. Hiebei können die Worte im § 159 Abs 2 BauV "auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen" sinnvollerweise nur so interpretiert werden, dass die genannten Prüfprotokolle im Falle einer Kontrolle des Arbeitsinspektors einer jederzeitigen Einsichtnahme vor Ort zugänglich sein müssen. Die nachträgliche Vorlage von Prüfprotokollen vermag daher an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes nichts zu ändern, ist jedoch im Bereich des Verschuldens zu berücksichtigen. Im Anlassfall hat das Verfahren zweifelsfrei ergeben, dass die Vormerke am Kontrolltag nicht auffindbar waren und muss sich der Bestrafte dies zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit zurechnen lassen, da weder er selbst noch sein Sohn zum Kontrollzeitpunkt auf der Baustelle war und der Arbeitnehmer P. die Protokolle nicht auffinden konnte. Als erschwerend kommt hinzu, dass dieser Kontrolle bereits drei Kontrollen vorangingen, bei denen jeweils immer das Nichtaufliegen der Prüfprotokolle beanstandet wurde und der Bestrafte trotz Kenntnis dieses Umstandes nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Vormerke im Falle einer weiteren Kontrolle nun endlich vom Arbeitsinspektor eingesehen werden können. Nebenbei sei bemerkt, dass die im Nachhinein vorgelegten Prüfprotokolle selbst bei Einsichtnahmemöglichkeit zum Kontrollzeitpunkt nicht ausreichend gewesen wären, da ohne Kenntnis des dazugehörigen Positionsplans eine Zuordnung des jeweiligen Prüfprotokolls zu einem bestimmten Gerüstabschnitt gar nicht möglich war. Weiters liefern die nachträglich vorgelegten Prüfprotokolle nur einen Beweis für eine Gerüstüberprüfung durch den Gerüstaufsteller im Sinne von § 61 Abs 1 BauV. Nicht bewiesen werden konnte hingegen, dass überhaupt eine Gerüstüberprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstbenützers im Sinne von § 61 Abs 2 BauV stattfand, da Baumeister D. T. glaubwürdig aussagte, die Abnahmeprüfungen allein durchgeführt zu haben und K. R. als Vertreter der Benützerfirma die vorliegenden Protokolle offensichtlich nachträglich unterschrieben hat. Es ist somit der objektive Tatbestand in mehrfacher Hinsicht als erwiesen anzusehen und kann auf Grund der beschriebenen Mängel der Gerüstprotokolle nicht einmal deren nachträgliche Vorlage als verschuldensmindernd angesehen werden.

Das Verfahren hat weiters ergeben, dass es sich bei dem am Kontrolltag vor dem Haus S. aufgestellten Gerüst nicht um das selbe Gerüst handelte, welches der Arbeitsinspektor anlässlich der Kontrolle vom 1.7.1999 vor dem Haus Stahlstraße 8 aufgestellt vorfand. Da somit für die verschiedenen Gerüste auch verschiedene Abnahmeprotokolle erforderlich waren stellt die rechtskräftige Bestrafung wegen der fehlenden Vermerke für den anderen Aufstellungsort mit Punkt 1.) des Straferkenntnisses vom 23.6.1999, GZ: 15.1-1998/2059 keine Doppelbestraftung dar. Die Strafbestimmung des § 130 Abs 5 ASchG sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen von S 2.000,-- bis S 100.000,-- im Wiederholungsfall S 4.000,-- bis S 200.000,-- vor. Die von der mitbeteiligten Partei beantragte und nunmehr verhängte Geldstrafe von S 3.000,-- liegt somit ohnedies im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung wurde als mildernd nichts und als erschwerend ebenfalls nichts angenommen. Die Verhängung einer relativ moderaten Strafe erscheint auch unter dem Aspekt der Spezialprävention gerechtfertigt, da der Bestrafte seit kurzem pensioniert ist und daher keine Wiederholungsgefahr besteht. Die vom Bestraften in der Berufungsverhandlung bekanntgegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (voraussichtliche Pension zirka S 19.000,-- netto, Einfamilieneigenhaus im Hälfteeigentum mit der Gattin mit einem Verkehrswert 1 - 1,5 Millionen Schilling, keine Sorgepflichten, keine Belastungen) wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Vormerke Prüfprotokolle Einsichtnahme Auflieger
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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