Muss nach § 36 Abs 1 BauV auf einer Baustelle ein Aufenthaltsraum nicht zur Verfügung gestellt werden, weil der Arbeitgeber auf dieser Baustelle nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, ist es auch nicht erforderlich, einen ohne Verpflichtung zur Verfügung gestellten Aufenthaltsraum gemäß den folgenden Absätzen dieser Bestimmung auszustatten (z.B. mit ergonomischen Sitzgelegenheiten gemäß Abs 5, bzw. mit Einrichtungen zum Wärmen und Kühlen von Speisen gemäß Abs 7). Siehe hiezu UVS Steiermark 25.7.1997, 30.11-25/96-39. Jedoch umfasst die allgemeine Reinhaltepflicht des Arbeitgebers nach § 153 Abs 1 BauV auch einen ohne Verpflichtung zur Verfügung gestellter Aufenthaltsraum. Sie unterscheidet nämlich nicht zwischen obligatorischen Einrichtungen, welche auf jeder Baustelle vorhanden sein müssen (z.B. Aborten gemäß § 35 BauV), und zwischen fakultativen Baustelleneinrichtungen, welche erst ab einer bestimmten Zahl von Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden müssen (z.B. Sanitätsräumen gemäß § 32 BauV oder den gegenständlichen Aufenthaltsräumen nach § 36 BauV). Allerdings kann mit einer Ermahnung nach § 21 VStG das Auslangen gefunden werden, wenn ein ohne Verpflichtung aufgestellter ungereinigter Mannschaftscontainer nicht (mehr) benützt wurde, da bei Schönwetter im Freien gejausnet und bei Schlechtwetter auf der Baustelle nicht gearbeitet worden ist.