Entscheidungsgründe: Der Kläger nahm am 16. Februar 1993 als Angehöriger der Alarmabteilung der Sicherheitswache an einer von der Bundespolizeidirektion Wien durchgeführten Einsatzübung teil, wobei ua von der Nebenintervenientin hergestellte und speziell für Schüsse in Gebäudeöffnungen konzipierte 40 mm Granatmunition mit Blitz-Knallwirkung erprobt wurde. Die Übungsteilnehmer schossen mit der Mehrzweckpistole 1 aus einer Entfernung von 40 m mit dieser Munition nicht in Gebäudeöffn... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat zunächst die Frage, ob das Entlassungsrecht des Beklagten infolge verspäteter Geltendmachung verwirkt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Das Berufungsgericht hat zunächst die Frage, ob das Entlassungsrecht des Beklagten infolge verspäteter Geltendmachung verwirkt war... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist seit dem Jahre 1974 Sicherheitswachebeamter bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck. Von 1983 bis zum gegenständlichen Vorfall war er ständig dem Wachzimmer Landhaus dienstzugeteilt. Bis 27.Februar 1987 verfügte er über eine herkömmliche Dienstwaffe, die mit einer Sicherungsvorrichtung versehen war. Anfang 1987 wurde die Polizei mit Dienstpistolen der Marke Glock 17 ausgestattet. Diese Waffen haben keine gegen unbeabsichtigtes Auslösen eines ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1324AHG §3 Abs2DHG §2 Abs2
Rechtssatz: Grobe Fahrlässigkeit eines Sicherheitswachebeamten, der beim Herausnehmen des Magazins den Lauf der geladenen Waffe in Richtung eines Menschen hält. Die bei Mäßigung des Ersatzes zu berücksichtigenden Umstände sind demonstrativ aufgezählt. Auf die Sorgepflichten des ersatzpflichtigen Organs und seine wirtschaftlichen Verhältnisse ist daher Bedacht zu nehmen (grobes Verschulden; Gesamtschaden 96... mehr lesen...