Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Bauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Martin Krajcsir und Josef Redl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mirko P*****, Elektroinstallateur, ***** vertreten durch Dr.Charlotte Böhm ua, Rechtsanwältinnen in Wien, wider die beklagte Partei Richard B*****, konzess. Elektrotechniker, ***** vertreten durch Dr.Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 73.434,78 brutto abzüglich S 5.000,-- netto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Oktober 1996, GZ 7 Ra 280/96i-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5.Juni 1996, GZ 15 Cga 205/94i-16, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zunächst die Frage, ob das Entlassungsrecht des Beklagten infolge verspäteter Geltendmachung verwirkt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat zunächst die Frage, ob das Entlassungsrecht des Beklagten infolge verspäteter Geltendmachung verwirkt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß er mit seinem Vorbringen, eine mit der Post beförderte Entlassung gelte als zugegangen, wenn sie dem Dienstnehmer an der von ihm dem Dienstgeber bekanntgegebenen Adresse zugestellt werde, von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen abweicht. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war nämlich die Absendung eines Schreibens vom 13.7.1994 nicht erweislich. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Zugangsfiktion kommt daher schon aus diesem Grunde nicht zum Tragen. Auch der bis 15.8.1994 währende Krankenstand des Klägers hinderte den rechtzeitigen Ausspruch einer Entlassung schon deshalb nicht, weil der Kläger am 1.8.1994 mit dem Beklagten telefonierte und am folgenden Tag sogar ein persönliches Gespräch mit ihm führte, ohne von ihm auf eine Entlassung hingewiesen zu werden. Die erst mit Schreiben vom 19.8.1994 ausgesprochene Entlassung entsprach somit keinesfalls dem Gebot der unverzüglichen Geltendmachung bekannter Entlassungsgründe (Kuderna, Entlassungsrecht**2 13f mwN).
Im übrigen steht die Begründung des Berufungsgerichtes für die Annahme eines Mäßigungsrechtes und dessen Umfang in Übereinstimmung mit den Kriterien des § 2 DHG, sodaß auch in diesem Umfang darauf verwiesen werden kann (§ 48 ASGG).Im übrigen steht die Begründung des Berufungsgerichtes für die Annahme eines Mäßigungsrechtes und dessen Umfang in Übereinstimmung mit den Kriterien des Paragraph 2, DHG, sodaß auch in diesem Umfang darauf verwiesen werden kann (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die bei der Mäßigung des Ersatzes durch den Dienstnehmer zu berücksichtigenden Umstände in § 2 Abs 2 DHG nur demonstrativ aufgezählt sind (ecolex 1990, 434), sodaß die Heranziehung auch anderer Mäßigungsgründe möglich ist.Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die bei der Mäßigung des Ersatzes durch den Dienstnehmer zu berücksichtigenden Umstände in Paragraph 2, Absatz 2, DHG nur demonstrativ aufgezählt sind (ecolex 1990, 434), sodaß die Heranziehung auch anderer Mäßigungsgründe möglich ist.
Im ersten Schadensfall (Beschädigung von Elektrogeräten infolge eines falschen Phasenzusammenschlusses) hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß den Kläger als Vorarbeiter einer insgesamt aus drei Monteuren bestehenden Arbeitspartie keine überdurchschnittliche Diligenzpflicht traf, zumal eine Untüchtigkeit der beiden Helfer, deren Arbeit er nicht ausreichend kontrolliert hatte, nicht bekannt war. Eine Reduzierung der Ersatzpflicht auf ca. 50 % des entstandenen Schadens bewegt sich daher im vorgegebenen Rahmen einer Billigkeitsentscheidung und bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.
Gleiches trifft auf die Beurteilung des zweiten Schadensfalles zu. Mit der Behauptung, es seien dem Kläger exakte Pläne vorgelegen, weicht der Revisionswerber wieder von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ab, denen zufolge dem Kläger lediglich eine Handskizze (nicht näher bekannter Genauigkeit), nicht jedoch ein Leitungsplan wie Beilage ./5 übergeben worden war. Zieht man in Betracht, daß der Kläger den Beklagten auf seine mangelnde Erfahrung mit Gegensprechanlagen ausdrücklich hingewiesen und vom Kläger weder spezielle Instruktionen noch eine begleitende unterstützende Kontrolle erfahren hat und ein einfaches Verlegen des ihm vom Dienstgeber übergebenen Kabels allein nicht ausreichte, entspricht die vom Berufungsgericht vorgenommene Mäßigung der Ersatzpflicht auf ca. 1/3 des eingetretenen Schadens dem als minderen Grad des Versehens (§ 2 Abs 1 DHG) zu wertenden Fehlverhaltens des Klägers, ohne daß sich der Revisionswerber hiedurch beschwert erachten kann.Gleiches trifft auf die Beurteilung des zweiten Schadensfalles zu. Mit der Behauptung, es seien dem Kläger exakte Pläne vorgelegen, weicht der Revisionswerber wieder von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ab, denen zufolge dem Kläger lediglich eine Handskizze (nicht näher bekannter Genauigkeit), nicht jedoch ein Leitungsplan wie Beilage ./5 übergeben worden war. Zieht man in Betracht, daß der Kläger den Beklagten auf seine mangelnde Erfahrung mit Gegensprechanlagen ausdrücklich hingewiesen und vom Kläger weder spezielle Instruktionen noch eine begleitende unterstützende Kontrolle erfahren hat und ein einfaches Verlegen des ihm vom Dienstgeber übergebenen Kabels allein nicht ausreichte, entspricht die vom Berufungsgericht vorgenommene Mäßigung der Ersatzpflicht auf ca. 1/3 des eingetretenen Schadens dem als minderen Grad des Versehens (Paragraph 2, Absatz eins, DHG) zu wertenden Fehlverhaltens des Klägers, ohne daß sich der Revisionswerber hiedurch beschwert erachten kann.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.
Anmerkung
E47232 09B01237European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00123.97X.0910.000Dokumentnummer
JJT_19970910_OGH0002_009OBA00123_97X0000_000