1. Am 29.6.2000, sohin rechtzeitig, brachten die minderjährigen Einschreiter durch ihre von der Kindsmutter und gesetzlichen Vertreterin bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Tötung ihres leiblichen Vaters ein, in welcher sie vorbringen: ?I. Sachverhalt Die BF sind die leiblichen Söhne und gesetzlichen Erben von Imre B, der infolge der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 19.5.2000 um 21 Uhr 30 in Wien, H-Straße verstorben ist. Imre ... mehr lesen...
Beachte Beschwerde beim VfGH anhängig Rechtssatz: Anders als der EGMR, sind die UVS nicht zur umfassenden Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechtskonvention berufen. Selbst wenn die österreichische Rechtslage im Falle der Tötung eines Menschen durch staatliche Organe den Anforderungen des Art 2 iVm Art 13 MRK nicht entspricht, sind die UVS an die Grenzen ihres verfassungsgesetzlichen Auftrags gebunden und können diesen nicht eigenmächtig erweitern. Keine gesetzliche Grundlage für ... mehr lesen...
Beachte Beschwerde beim VfGH anhängig Rechtssatz: Mit einem Rechtsschutzinteresse auf Aufrechterhaltung der familiären Beziehung kann im Todesfall nicht argumentiert werden. Die Rechtmäßigkeit einer Tötung ist ausschließlich an Art 2 MRK zu messen; die Beendigung der persönlichen Beziehungen nach Art 8 ist kein Spezifikum des Falles, sondern Bestandteil der Verletzung des Rechts auf Leben. mehr lesen...