TE UVS Wien 2000/08/16 02/13/5664/2000

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2000
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Beschwerde beim VfGH anhängig Betreff

Zurückweisung der Beschwerde der mj Söhne eines durch Polizeiaktion Getöteten mangels Legitimation. Laut ständiger höchstgerichtlicher Judikatur sind sie in ihrer Rechtssphäre nicht betroffen. Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs bedarf es nicht der Beschwerde gem Art 129a Abs 1 Z 2; die unwiederbringliche Zerstörung des Familienlebens stellt eine (regelmäßige) Auswirkung der Tötung dar. Ein stellvertretendes Beschwerderecht sieht die Verfassung nicht vor; die im Hinblick auf Art 13 MRK entstandene Lücke kann nur vom Gesetzgeber geschlossen werden.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat durch das Mitglied Dr Helm über die Beschwerde des mj Imre, geb 19.11.1988, und des mj Mischa B, geb 14.3.1991, gesetzliche Vertreterin Frau Elisabeth B, vertreten durch RechtsanwältInnen, gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Tötung ihres Vaters Imre B am 19.5.2000 infolge lebensgefährdenden Waffengebrauchs in Wien, gegen die Bundespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, gemäß § 67c Abs 3 AVG entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

1. Am 29.6.2000, sohin rechtzeitig, brachten die minderjährigen Einschreiter durch ihre von der Kindsmutter und gesetzlichen Vertreterin bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Tötung ihres leiblichen Vaters ein, in welcher sie vorbringen:

?I. Sachverhalt

Die BF sind die leiblichen Söhne und gesetzlichen Erben von Imre B, der infolge der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 19.5.2000 um 21 Uhr 30 in Wien, H-Straße verstorben ist.

Imre B fuhr am 19.5.2000 mit seinem PKW, einem Chevrolet-Transporter gemeinsam mit einem Freund vor ein Lokal in Wien, H-Straße. Er parkte dort sein Auto ein. Gemeinsam mit diesem Freund ging er in das Lokal und holte dort ein altes TV-Gerät ab. Imre B brachte dieses TV-Gerät gemeinsam mit seinem Freund aus dem Lokal und stellte es in den PKW. Er hatte gemeinsam mit seinem Freund die Absicht, dieses TV-Gerät in die Wohnung des Freundes zu bringen.

Nachdem Imre B und sein Freund das TV-Gerät in den PKW gestellt hatten, setzte sich Imre B auf den Fahrersitz, sein Freund auf den Beifahrersitz. Sie wollten wegfahren.

Die beiden wurden jedoch durch Organe der belangten Behörde angehalten. Wenige Zeit später wurde Imre B durch ein Organ der belangten Behörde erschossen und verstarb unmittelbar danach. Den Medien konnte entnommen werden, dass die belangte Behörde erklärte, dass der Tod von Imre B auf einen bedauerlichen Unglücksfall zurückgeführt werde.

Es wurde behauptet, dass der Todesschütze die Absicht hatte, sich schräg hinter den Lenker zu begeben, die Waffe zu versorgen und diesen nach Öffnen der Tür unter Anwendung von ungefährlichen oder weniger gefährlichen Maßnahmen zum Verlassen des Fahrzeuges zu veranlassen.

Als der Todesschütze unmittelbar neben der Fahrertür gestanden sei und mit der linken Hand die Türe ergriffen hätte, um diese in Vorbeibewegung zu öffnen, wurde diese angeblich von Imre B abrupt und ruckartig geöffnet und die Türe gegen den Todesschützen geschleudert, wobei dieser von der Türkante im linken Schulterbereich getroffen wurde.

Dadurch habe sich dann aus der Dienstwaffe, die der Todesschütze angeblich gerade "versorgen" wollte, ein Schuss gelöst, der durch den, von der Türe aus gesehen rechten Türholm, in das Fahrzeug eingedrungen ist und tödliche Verletzungen bei Imre B verursacht hat.

Diese Darstellung weicht laut verschiedener Berichte in den Medien von den Aussagen verschiedener Tatzeugen ab.

Außerdem ist diese Darstellung mit verschiedenen Tatsachen nicht in Einklang zu bringen.

Auf Grund des Schusskanals steht fest, dass Imre B ganz normal auf dem Fahrersitz gesessen sein muss. Es ist aber denkunmöglich, dass Imre B ganz normal am Fahrersitz gesessen ist und gleichzeitig die Wagentüre heftig aufgestoßen hat, da er in diesem Fall seinen Körper in Richtung Türe gewandt haben müsste. Weiters ist es denkunmöglich, dass sich versehentlich ein Schuss löst, wenn der Beamte angibt, dass er seine Dienstwaffe gerade versorgen, dh einstecken wollte.

Ebenso ist es denkunmöglich, dass sich ein Schuss löst und in Schulterhöhe rechts von der Türe in das Fahrzeug eindringt, wenn der Beamte an der linken Schulter von der Türe getroffen wird. Darüber hinaus ist es denkunmöglich, dass sich bei einer Glockpistole zufällig ein Schuss löst. Der Abzug der Waffen besitzt eine integrierte Sicherung, welche eine absolute Fall und Stoßsicherheit bringt und eine unbeabsichtigte Schussauslösung beim Hantieren mit der Waffe zu 100% verhindert. Damit sich ein Schuss lösen kann, muss der Finger am Abzug sein, damit die Sicherung gelöst wird. Dann muss mit einer Zugkraft von 2,5 kg der Abzug gedrückt werden, um einen Schuss auszulösen.

Von Zeugen wird behauptet, dass der Todesschütze gesagt hat:

"Bleib stehen, du Sau", dann auf das Auto gezielt und geschossen hätte.

Weiters ist objektiviert, dass das gegenständliche Fahrzeug eingeparkt war und unmittelbar vor und nach dem Fahrzeug andere geparkte PKW gestanden sind. Zum Zeitpunkt der Schussabgabe stand der Transporter parallel zum Gehsteig, die Vorderräder waren leicht nach links zum Randstein hin eingeschlagen.

Auf Grund der objektiven Tatsachen ergibt sich sohin zweifelsfrei, dass der Todesschütze absichtlich auf das Fahrzeug und damit auf Imre B geschossen und damit billigend in Kauf genommen hat, dass er mit diesem Schuss Imre B tödlich treffen kann.

Zum Zeitpunkt der Schussabgabe bestand nicht einmal die theoretische Möglichkeit für Imre B zu fliehen, dh mit dem Fahrzeug in absehbarer Zeit tatsächlich wegzufahren.

Es bestand sohin nicht die geringste Veranlassung für den Todesschützen, einen Schuss auf das Fahrzeug bzw auf Imre B abzugeben.

Beweis: Einholung von Gutachten eines medizinischen Sachverständigen bzw eines Schießsachverständigen;

Beischaffung des Strafaktes gegen Imre B (angeblich wurde dieser des Drogenhandels verdächtigt und von den Sicherheitsbehörden bereits seit längerer Zeit überwacht);

Beischaffung des Gerichtsaktes betreffend das Strafverfahren gegen den Todesschützen;

Florian K, Journalist, pA F Wien; M-Straße; weitere Beweise vorbehalten.

II. Beschwerdepunkt

Die BF erachten sich dadurch, dass ihr leiblicher Vater, Imre B, durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien am 19.5.2000 um 21 Uhr 30 in Wien, H-Straße erschossen wurde, in ihrem verfassungsgesetzlich Gewähr leisteten Recht gemäß Art 8 EMRK, nämlich die Achtung des Familien- und Privatlebens verletzt bzw erachten die BF ihren Vater dadurch in seinem verfassungsgesetzlich Gewähr leisteten Recht auf Leben gemäß Art 2 EMRK verletzt.

III. Beschwerdeausführungen

a) Beschwerdelegitimation:

Die BF sind die leiblichen Söhne des Imre B sowie dessen gesetzliche Erben. Imre B ist bereits während der inkriminierten Amtshandlung verstorben, sodass er persönlich keine Möglichkeit mehr hat, Beschwerde zu führen und zu beantragen, dass die wider ihn vorgenommenen Verwaltungsakte für rechtswidrig erklärt werden.

Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG und § 67a Abs 1 Z 2 AVG sind die unabhängigen Verwaltungssenate zuständig zur Entscheidung über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein. Nach dem reinen Wortlaut dieser Bestimmungen kommt eine Beschwerdelegitimation lediglich der Person zu, die Adressat des verwaltungsbehördlichen Aktes war, im gegenständlichen Fall daher nur Imre B selbst.

Diese bloße Wortinterpretation des Art 129a B-VG schließt somit zwingend aus, dass das Recht auf Leben im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde vor dem UVS geltend gemacht werden könnte, wenn der Tod des Betroffenen bereits eingetreten ist, bevor die konventionswidrige Amtshandlung beendet ist, bzw wenn der jeweils Betroffene objektiv gesehen keine Möglichkeit hatte, vor seinem Tod eine Beschwerde gegen diese Grundrechtsverletzung einzubringen. Dies würde jedoch dem, dem B-VG zugrundegelegten Rechtsstaatsprinzip widersprechen, das nicht nur Rechtsschutzeinrichtungen zur Erlangung einer rechtsrichtigen Entscheidung verlangt, sondern auch, dass diese ein Mindestmaß an faktischer Effizienz aufweisen müssen (VfSlg 11.196, 12.683, 13.003).

Im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes ist es daher geradezu geboten, dass den Hinterbliebenen eines Verstorbenen die Möglichkeit eingeräumt wird, geltend zu machen, dass ein Angehöriger durch grundrechtswidrige Eingriffe von staatlichen Organen getötet wurde.

Im Gesetz ist des Weiteren vorgesehen, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate dazu berufen sind, insbesonders bei Verwaltungsakten, die in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangen sind, diese im Nachhinein für rechtswidrig zu erklären. Im Hinblick auf den Inhalt des Art 2 EMRK ist es daher geboten, bei Verletzung dieses Grundrechtes den hinterbliebenen Angehörigen die Beschwerdelegitimation zuzuerkennen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) lässt daher in seiner ständigen Rechtssprechung die Geltendmachung von Verletzungen des Art 2 EMRK auch durch Hinterbliebene der Getöteten bzw durch deren Erben zu (siehe Fall McCann ua/GB, 27.9.1995; Fall Andronicou u Constantinou/CY, 9.10.1997). Auch bei der Verletzung von anderen Grundrechten als dem Recht auf Leben, kann nach der vom Gerichtshof ausdrücklich gebilligten Spruchpraxis der Kommission, das Verfahren von den Erben bzw von nahen Verwandten fortgesetzt werden, wenn diese ein berechtigtes Interesse daran haben, insbesondere wenn sie auf Grund ihrer Erbenstellung im Hinblick auf die durch die behauptete Konventionsverletzung entstandenen Nachteile als beschwert anzusehen sind, oder wenn die Beschwerde allgemeine Bedeutung hat (vgl Fall Scheren 25.3.1994; Fall Deweer, 27.2.1980). Letzteres wurde bisher insbesondere in jenen Fällen angenommen, die die Behandlung von Häftlingen, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung oder sonstige Haftmodalitäten betrafen (vgl Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention2, 533). Sowohl die vom EGMR geforderte allgemeine Bedeutung der vorliegenden Beschwerde, als auch der die Erben treffende Nachteil ist im gegenständlichen Verfahren zweifelsohne gegeben. In den Medien gibt es völlig unterschiedliche Berichte über diesen Vorfall. Es ist immer von allgemeiner Bedeutung, wenn ein Mensch durch ein Sicherheitsorgan erschossen wird, insbesonders wenn es offensichtlich absolut keine Veranlassung gegeben hat, um Imre B zu erschießen bzw wenn Imre B keinerlei Verhalten gesetzt hat, welches den Schusswaffengebrauch als gerechtfertigt erschienen ließe.

Den BF ist durch die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen zweifelsohne ein unmittelbarer Nachteil erwachsen. Die BF verloren durch die Maßnahmen der Sicherheitsbehörden den ihnen gegenüber zum Unterhalt verpflichteten Vater, durch dessen Tod wurde das Familienleben der BF wesentlich beeinträchtigt. Es bedarf keines weiteren Nachweises, dass es für Kinder in diesem Alter zu den traumatischsten Erlebnissen gehört, wenn sie einen Elternteil durch Tod verlieren. Die BF haben daher ein erhebliches rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Beschwerde. Den unabhängigen Verwaltungssenat trifft daher die Verpflichtung, eine EMRK-konforme Auslegung des Art 129a B-VG zu Gewähr leisten und die Beschwerde zuzulassen. Eine Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation der BF würde unweigerlich eine Verletzung der Art 6 und 13 iVm Art 2 EMRK bedeuten, wonach die Mitgliedsstaaten der Konvention verpflichtet sind, die Möglichkeit einer wirksamen Beschwerde bei einer nationalen Instanz im Falle der Verletzung eines Rechtes der Konvention einzuräumen.

b) Verletzung des Art 2 EMRK

Art 2 EMRK lautet wie folgt:

(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteiles, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß fest gehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.

Art 2 erster Satz EMRK normiert das Grundrecht eines jeden Menschen auf die Unverletzlichkeit seines Lebens. Diesem Satz des Art 2 EMRK kommt ein selbstständiger normativer Gehalt zu. Er verpflichtet den Staat, dafür zu sorgen, dass der durch dieses Grundrecht geschützte Wert, nämlich das Leben, unverletzt bleibt. Diese Gewährleistungspflicht des Staates bezieht sich insbesonders auf das Verhältnis zwischen dem Staat und seinen Organen einerseits und andererseits den Rechtsunterworfenen. Das heißt:

"Der Gesetzgeber hat ebenso wie die Vollziehung dafür Sorge zu tragen, dass im Bereich der hoheitlichen Machtausübung die Gewährleistung des Rechts auf Leben über das im zweiten Satz normierte Verbot der absichtlichen Tötung hinausgeht. Zudem wird der bloß auf Abwehr von Grundrechtsverletzungen konzipierte Unterlassungsanspruch gegenüber dem Staat verlassen und zu einem Leistungsanspruch gewandelt. Gesetze, die die Beziehungen des Normadressaten zum Staat regeln, und darauf gegründete Verwaltungsakt, haben demnach nicht nur zu beachten, dass sie in das Recht auf Leben nicht verletzend eingreifen, sondern auch Vorsorge für seine Nichtgefährdung zu treffen." (Treffer in "Ermacora

ua, Die Europäische Menschenrechtskonvention", S 17) Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass sowohl der Gesetzgeber als auch die Vollziehung durch Art 2 erster Satz EMRK absolut verpflichtet sind, nicht nur das Leben der Rechtsunterworfenen nicht anzutasten, sondern vor allem auch die Verpflichtung besteht, Maßnahmen zu setzen und Vorsorge zu treffen, damit im Zuge staatlichen Handelns Rechtsunterworfene nicht in ihrem Recht auf Leben verletzt werden (Gewährleistungsanspruch), bzw ist eine lebensbedrohende Gewaltanwendung durch staatliche Organe zu unter den in Art 2 Abs 2 EMRK vorliegenden Voraussetzungen zulässig, wobei diese Gewaltakte ebenfalls Maß haltend und verhältnismäßig sein müssen (Abwehranspruch).

Selbst wann man die Behauptungen der belangten Behörde für wahr hielte, liegt zweifelsfrei eine Verletzung des Art 2 EMRK vor. Demnach wäre das Organ verpflichtet gewesen, mit seiner Waffe so sorgsam umzugehen, sodass es nicht dazu kommen kann, dass sich durch das bloße Öffnen einer Türe ein Schuss lösen kann. Der Beamte hätte seine Waffe sichern müssen bzw versorgen müssen, bevor er sich unmittelbar neben die Autotüre stellt. Es hätte jedenfalls ausgereicht, wenn er die Mündung der Waffe auf den Boden gehalten hätte bzw einen geringen Sicherheitsabstand zum Fahrzeug gehalten hätte, wenn er schon der Meinung ist, dass es sich um einen "gefährlichen Täter" handelt. Im Übrigen war alleine das Ziehen der Waffe durch keine konkreten Umstände gesetzlich gerechtfertigt. Das Organ hat sohin die notwendige Sorgfalt vermissen lassen, um das Leben des Imre B nicht zu gefährden, weshalb schon alleine aus diesem Grund eine Verletzung des Art 2 EMRK vorliegt.

Im Übrigen garantiert Art 2 EMRK das Recht auf die Unversehrtheit des Lebens, wobei in Abs 2 EMRK jene Voraussetzungen taxativ aufgezählt werden, bei deren Vorliegen auch ein lebensbedrohender Angriff auf einen Rechtsunterworfenen zulässig ist. Die Intention staatlicher Organe kann deshalb zwar grundsätzlich darauf gerichtet sein, sich unbedingt erforderlicher Gewaltanwendung, deren Einsatz möglicherweise den Tod eines Menschen zur Folge hat, zu bedienen, allerdings eben nur unter den in Art 2 Abs 2 EMRK genannten Voraussetzungen.

Es ist davon auszugehen, dass das Organ der belangten Behörde vorsätzlich geschossen und damit letztlich billigend in Kauf genommen hat, Imre B schwer zu verletzen bzw diesen zu töten. Da aber weder die gesetzlichen Voraussetzungen des Art 2 Abs 2 EMRK noch jene des Waffengebrauchsgesetzes vorlagen, erweist sich die Abgabe eines Schusses auf Imre B in jedem Fall als verfassungswidrig und als Verletzung des Art 2 EMRK. Die Beschwerdeführer beantragen daher die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Feststellung, dass die Beschwerdeführer dadurch, dass ihr Vater, Imre B, am 19.5.2000 um 21.30 Uhr in Wien, H-Straße, durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien erschossen wurde, in ihrem verfassungsgesetzlich Gewähr leisteten Recht gemäß Art 8 EMRK verletzt worden sind bzw dass Imre B dadurch, dass er im Zuge der oben angeführten Amtshandlung erschossen wurde, in seinem verfassungsgesetzlich Gewähr leisteten Recht auf Leben gemäß Art 2 EMRK verletzt wurde; die Amtshandlung sei daher für rechtswidrig zu erklären. Ferner werden Kosten beantragt.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Beschwerdelegitimation erwogen:

Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Gemäß § 67c Abs 3 AVG ist, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist, der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes muss die behauptete Rechtsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer zumindest möglich sein (vgl VwGH 24.6.1998, 96/01/0609, Hinweis auf 20.3.1979, Zl 939/78, vst Sen; VfGH 16.10.1985, B 553/84, Slg 10627). Weiters hat sich der Unabhängige Verwaltungssenat in seiner Prüfung nicht auf die geltend gemachten Rechte zu beschränken, sondern die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nach allen Richtungen zu prüfen (VfGH 29.2.1996, K-I 8/94; VwGH 24.2.1995, 94/02/0500; 8.1.1998, 97/02/0068, vst Sen).

Geltend gemacht wird die Verletzung in verfassungsmäßig Gewähr leisteten Rechten, und zwar gemäß Art 2 und gemäß Art 8 EMRK. Die Frage der Beschwerdelegitimation ist unter dem Blickwinkel der behaupteten Verletzung dieser Rechte zu prüfen, wobei einfach gesetzliche Regelungen (wie das Waffengebrauchsgesetz) nur in merito zum Tragen kämen, insoweit sie das Recht auf Leben Gewähr leisten sollen oder den Schutz desselben in zulässiger Weise einschränken. In ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens erachten sich die Beschwerdeführer selbst verletzt; ihre Legitimation in Bezug auf Art 2 EMRK leiten sie aus der Unmöglichkeit für ihren in diesem Recht verletzten Vater ab, gegen die Amtshandlung selbst Beschwerde zu erheben, weshalb sie als Söhne und Erben für ihren Vater stellvertretend legitimiert seien. Weiters ist darauf einzugehen, ob andere Rechte der Beschwerdeführer - etwa auf Unterhalt gegen den Verstorbenen - ihre Legitimation begründen können.

Vorweg sei noch festgehalten, dass sich die Frage einer Zurückweisung wegen deliktischen Verhaltens des ausführenden Organs nicht stellt, da - dem Beschwerdevorbringen zufolge - der Waffengebrauch in sinnfälligem Zusammenhang mit dem Zweck der Amtshandlung stand, welcher auf Festnahme und Fluchtverhinderung gerichtet war (vgl VwGH 15.11.1993, 92/10/0037).

2.1. Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG im Kontext seiner Entwicklung

Der Beschwerdeführer selbst räumt in seiner Auseinandersetzung mit Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG ein: ?Nach dem reinen Wortlaut dieser Bestimmungen kommt eine Beschwerdelegitimation lediglich der Person zu, die Adressat des verwaltungsbehördlichen Aktes war?. Die Wortinterpretation schließe zwingend aus, dass das Recht auf Leben im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde nach dem Tod des Betroffenen geltend gemacht werden könnte. Diese Interpretation widerspreche jedoch dem Rechtsstaatsprinzip und stehe überdies mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht im Einklang.

Dazu ist zunächst anzumerken, dass der Wortlaut der geltenden Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes zwingend nur ausschließt, dass es sich bei dem in seinen Rechten Verletzten und dem Beschwerdeführer um zwei verschiedene Personen handeln könnte. Ob der in seinen Rechten Verletzte auch mit dem Betroffenen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt identisch sein muss, kann erst auf Grund weiterer Auslegung ermittelt werden, bezieht sich doch der Begriff ?unmittelbar? nur darauf, dass die Amtshandlung ohne Dazwischentreten eines Bescheides oder eines sonstigen bekämpfbaren Verwaltungsaktes gegen die betroffene Person wirksam geworden ist. Dafür spricht aber schon die gleichzeitig mit der Einführung der unabhängigen Verwaltungssenate aufgehobene Bestimmung des Art 131a B-VG idF BGBl Nr 302/1975, welche lautete: ?Gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person kann diese Person Beschwerde erheben, wenn sie durch die betreffende Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet.?(Hervorhebung UVS). Die Verfassungsänderung BGBl Nr 685/1988 bezweckte lediglich die Übertragung der Kompetenz an die neu geschaffenen unabhängigen Verwaltungssenate (woraus sich als Nebeneffekt einige Vereinfachungen ergaben, insb durch Wegfallen des Anwaltszwanges und der vollständigen Benennung der Rechtsverletzungen; letzteres ergibt sich aus der umfassenden Prüfungspflicht der UVS). Nicht intendiert war eine Erweiterung der Legitimation gegenüber den früheren Art 131a und 144 B-VG. In der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (welche, anders als die des VwGH, bis 1975 ?faktische Amtshandlungen? als Bescheide wertete und so die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde erst ermöglichte) wird vorausgesetzt, dass die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre berühren; dies ist genau dann der Fall, wenn die Voraussetzungen einer Parteistellung im Verwaltungsverfahren gegeben sind (VfSlg 8746, 9107); oder - ohne Bezugnahme auf ein Verfahren - ?stets dann der Fall, wenn die dem Verwaltungsakt innewohnende Norm die Rechtsverhältnisse des Bf selbst zu verändern oder festzustellen vermochte? (VfSlg 10627, Hervorhebung UVS Wien; der in diesem Erk enthaltene Hinweis auf das im Ggst nicht berührte Sorgerecht der Eltern des Bf kann aber auch relativierend verstanden werden). Wie beim Bescheid handelt es sich auch bei der Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt um einen gegen eine individuell bestimmte Person gerichteten Verwaltungsakt, somit um eine Amtshandlung eines individuell normativen Inhalts (VfSlg 7346, 6899, 6993).

Die Parallelität dieser Kriterien zu jenen der Parteistellung in § 8 AVG ist unübersehbar (und wegen der Behandlung als Bescheide vor 1976 auch logisch): Partei ist noch nicht, wer einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse hat, sondern wer vermöge eines solchen beteiligt ist; Beteiligte sind wiederum (abgesehen vom Antragsteller, den es bei der faktischen Amtshandlung naturgemäß nicht gibt) Personen, auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht.

Legt man § 8 AVG auf behördliche Befehls- oder

Zwangsmaßnahmen um, so gelangt man zu dem im obigen Zitat aus VfSlg 10627 enthaltenen Ergebnis. Beteiligte ohne Rechtsanspruch sind mithin ebenso denkbar (vgl VwGH 20.12.1995, Zl 95/03/0289) wie Personen mit rechtlichem Interesse, auf die sich die Tätigkeit der

Behörde nicht bezieht. Beiden Gruppen fehlt es an der Beschwerdelegitimation.

Das anhand dieser Überlegungen dargestellte Verständnis der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bildet den Ausgangspunkt für die folgenden Erwägungen zu den einzelnen, von den Beschwerdeführern geltend gemachten oder sonst zu prüfenden Legitimationsgründen.

2.2. Übergang von Rechten, Erbenstellung, Leistungsansprüche gegenüber dem Getöteten und ihre Auswirkungen auf die Beschwerdelegitimation

2.2.1. Unter den oben dargestellten Gesichtspunkten ist es - zunächst im Hinblick auf ein förmliches Verwaltungsverfahren - vergleichsweise unproblematisch, die Legitimation zur Verfahrensführung auf die Person eines Rechtsnachfolgers auszudehnen, welcher Eigentum oder sonstige vermögenswerte Rechte (zB Forderungen, aber auch behördliche Bewilligungen) erwirbt oder darauf Anwartschaft besitzt. Die Gestaltung der Rechtsverhältnisse an einer Sache betrifft die ?Rechtssphäre? des daran jeweils dinglich Berechtigten (wohl aber auch des noch nicht eingeantworteten Erben); Eingriffe in Rechte die des jeweiligen Rechtsinhabers (und ggf des Verpflichteten!). Ein Wechsel in der Person desselben führt in der Regel zum Eintritt des Rechtsnachfolgers ins Verfahren (die Legitimation des Vorgängers bleibt aber dann erhalten, wenn er durch Bescheid persönlich verpflichtet worden ist, vgl VwGH 29.6.1995, 92/07/0201). Die Tätigkeit der Behörde ?bezieht sich? auf den Rechtsnachfolger, insoferne sie sich auf sein (nunmehriges) Eigentum bezieht (dieser Bezug besteht unabhängig davon, ob die Behörde den Berechtigten kennt, vgl das Problem der ?übergangenen Partei?).

Ein derartiger Wechsel in der Legitimation kann auch bei Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt stattfinden, soferne sich der Zwang an Sachen oder veräußerlichen Rechten manifestiert. Dies ist bei einer auch gegenüber dem Rechtsnachfolger aufrechterhaltenen

Beschlagnahme von Gegenständen der Fall, aber auch bei einer Verfügungsbeschränkung über Konten gemäß § 41 Abs 3 BWG (bei der überdies das Kreditinstitut als Verpflichteter legitimiert ist); bei

nicht fortdauernden Eingriffen (zB in das Grundeigentum durch Abhaltung einer Übung des Bundesheeres, wie in VfSlg 10409) wäre immerhin der Eintritt des Erben auf der Basis der unter 2.1. angestellten Überlegungen zu vertreten.

Manifestiert sich der Zwang hingegen nicht an einer (noch keinem bekannten, oder wechselnden Rechtsträgern zuzuordnenden) Sache oder einem (mehreren, uU wechselnden Personen zuzuordnenden) Schuldverhältnis, sondern an einer (rechtsfähigen) Person, so richtet

sich die damit gesetzte Norm mit Bestimmtheit gegen diese. Für die Annahme einer ?erweiterten? Rechtssphäre unter Einschluss jener Personen, die mit dem Betroffenen in einem schuld- oder familienrechtlichen Verhältnis stehen, besteht demnach im Hinblick auf die Verfassungsrechtslage (zur EMRK vgl unten 2.3., 2.4.) und die höchstgerichtliche Judikatur kein Raum. Schon deshalb kann aus den Auswirkungen der Maßnahme auf Rechte der Beschwerdeführer gegenüber dem Verstorbenen keine Beschwerdelegitimation abgeleitet werden.

2.2.2. Was das Recht der beiden noch minderjährigen Beschwerdeführer auf Unterhalt anbelangt, so sind überdies noch folgende Überlegungen ins Treffen zu führen: Das Recht auf Unterhalt steht Minderjährigen, die noch nicht selbsterhaltungsfähig sind, gegenüber ihren leiblichen Eltern (Adoptiveltern, allenfalls auch

Großeltern) zu. Es ist privatrechtlicher Natur und kann sich nur gegen Lebende richten. Wird ein Unterhaltspflichtiger getötet, so wandelt sich nach den Bestimmungen des ABGB dieser Unterhaltsanspruch in einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Schädiger. Dieser ist mittels Schadenersatzklage vor den ordentlichen Gerichten, ggf mittels Amtshaftungsklage, geltend zu machen.

Es bedarf hiezu keines vorgelagerten Verwaltungsverfahrens, in welchem die Rechtswidrigkeit des auslösenden Behördenhandelns festgestellt worden wäre. Selbst eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates würde nach höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH 8.2.1995, 93/03/0093) keine Bindungswirkung entfalten: nach § 11 Abs 1 AHG hat das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhängig ist, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und wenn das Gericht den Bescheid für rechtswidrig hält, sofern die Klage nicht gemäß § 2 Abs 2 abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde (Antrag) nach Art 131 Abs 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. (Anzumerken ist allerdings, dass die Frage der Amtshaftung hier primär von jener der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme unmittelbaren Zwanges abhängt; die Richtigkeit eines darüber absprechenden UVS-Bescheides wäre allenfalls mittelbar von Bedeutung. In dem zit Erk wird darauf nicht näher eingegangen. Zu den speziell dadurch aufgeworfenen Problemen vgl schon Mayer-Rill-Funk-Walter, Neuerungen im Verfassungsrecht, Wien 1976, 106 f). Im Sinne des durch Gerichtsurteil aktualisierten Schadenersatzanspruches haftet der Bund für die durch Verschulden seiner Organe untergegangene Unterhaltsverpflichtung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 16.9.1992, 92/01/0712) bezweckt die Beschwerde gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG nicht die Eröffnung einer zusätzlichen Möglichkeit der Rechtsverfolgung, sondern stellt einen subsidiären Rechtsbehelf dar. Davon abgesehen ist, wie soeben dargestellt, das Verhältnis des durch Tötung des Verpflichteten geschädigten Unterhaltsberechtigten zu den staatlichen Organen bzw deren Rechtsträgern kein hoheitliches, sondern ein privatrechtliches, nämlich das des Geschädigten zum Schadensverursacher. Soweit sich die Beschwerde auf Ansprüche der Beschwerdeführer gegenüber dem Toten stützt, erweist sie sich allein schon aus diesen Gründen als unzulässig.

2.3. Art 8 EMRK

Die Beschwerdeführer erachten sich durch die bekämpfte Amtshandlung in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. Nun ist offenkundig, dass die Tötung einer in

ein Geflecht von Beziehungen eingebetteten Person sich auf diese Beziehungen auswirkt, indem sie sie beendet. Da Beziehungen - als Ausdruck des Privat- und Familienlebens - , ihrer Natur nach wechselseitig sind, wirkt sich ein staatlicher Eingriff, der die Beziehungsfähigkeit einer Person tangiert (zB auch deren Ausweisung oder Inhaftierung), zwangsläufig auf alle an der Beziehung Beteiligten aus.

Den bisherigen Überlegungen zufolge wären dies nur ?faktische? Auswirkungen; demnach stünde gegen einen in ihre Persönlichkeitsrechte eingreifenden Verwaltungsakt nur jener Person ein Rechtsmittel zu, die Adressat dieses Verwaltungsaktes ist. Zu prüfen ist, ob - sollte diese ausschließlich auf die Einzelperson

bezogene Sichtweise dem Inhalt des Art 8 EMRK, insbesondere iVm Art 13, nicht gerecht werden - sich daraus Konsequenzen für die Legitimation der Beschwerdeführer ergeben.

In einem vergleichbaren Fall (faktische Verunmöglichung einer ehelichen Beziehung durch Versagung des Sichtvermerks an den ausländischen Ehepartner, VfGH 17.6.1997, B 592/96) hat der Verfassungsgerichtshof nur jenem Ehepartner die Beschwerdelegitimation zuerkannt, gegen den sich der versagende Bescheid richtete. Der österreichischen Ehepartnerin wurde die Legitimation mit der Begründung abgesprochen, der Bescheid greife in deren Rechtssphäre nicht ein.

Dass die - hinsichtlich beider Ehepartner ununterscheidbaren - Auswirkungen des Verwaltungsaktes auf die im Verfahren geltend gemachte Beziehung in dieser Begründung nicht berücksichtigt wurden, ergibt sich schon aus dem Begriff der Rechtssphäre; dessen Verwendung ist gleichbedeutend mit einem Hinweis auf die bisherige Judikatur zur Beschwerdelegitimation.

Diese getrennte Sichtweise konnte aber in dem zitierten Erkenntnis nicht durchgehalten werden, zumal sich die verfassungskonforme Interpretation des § 29 Fremdengesetz (BGBl Nr 838/1992) zu Gunsten des verbleibenden Beschwerdeführers gerade darauf stützte, dass (nicht nur Drittstaatsangehörige von Österreichern, sondern ausdrücklich:) österreichische Staatsbürger sonst ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt würden als ausländische EWR-Bürger (auf diese Inkonsequenz hat bereits Handstanger in ÖJZ 1998, 169 ff, hingewiesen).

Die Vermengung der Rechtspositionen beider Partner könnte aber auch auf eine Inkongruenz zwischen dem Verwaltungsverfahren, welches nur Einzelpersonen als Subjekte hoheitlichen Handelns kennt (das Verhältnis zwischen dem einzelnen so genannten ?Rechtsunterworfenen? und dem Staat macht gerade das Wesen des öffentlichen Rechts aus), und dem materiellen Anspruch des Art 8 EMRK, welcher die Achtung des Privat- und Familienlebens vorschreibt (wohl von Einzelpersonen, aber mit wechselseitigen Beziehungen, wobei die letzteren auch institutionell zu schützen sind; vgl zur Ehe insb Art 12 EMRK), zurückgeführt werden. Die bisher gewonnene Position lässt sich damit verdeutlichen, dass der Normsetzungswille der rechtsanwendenden Behörde lediglich auf die Gestaltung der Rechtsverhältnisse eines Beziehungsteiles gerichtet ist, und der andere von der Intention dieses Aktes nicht umfasst wird. Fraglich ist, ob diese Intention auch aus menschenrechtlicher Sicht das einzige Unterscheidungskriterium darstellen kann, zumal die Gestaltung der Rechte des einen Ehepartners auf Grund der Wechselseitigkeit der Beziehung sich auf das Recht des anderen gemäß Art 8 EMRK faktisch (und unvermeidlich) in völlig gleicher Weise auswirkt. Anderenfalls müsste

dem verbleibenden Ehepartner (Angehörigen) gemäß Art 13 EMRK ein Mittel zur Durchsetzung seines Anspruchs auf Aufrechterhaltung der familiären Beziehung zur Verfügung gestellt werden (die Zulässigkeit von Eingriffen richtet sich ohnedies nach Art 8 Abs 2 EMRK). Diesem Rechtsschutzinteresse - allenfalls de lege ferenda - nachzukommen, würde zumindest nicht die Gefahr einer Popularbeschwerde heraufbeschwören.

Anzumerken ist, dass die hier letztlich entscheidende Rechtsmeinung des EGMR nicht zur Verfügung steht: die Zweitbeschwerdeführerin war im Ergebnis durch das oben angeführte Erk des VfGH nicht beschwert, da der Erstbeschwerdeführer - wiederum mit gleichen Auswirkungen auf die Rechte beider - obsiegt hat.

Mit einem Rechtsschutzinteresse auf Aufrechterhaltung der familiären Beziehung kann aber im vorliegenden Fall nicht argumentiert werden; die Wiederherstellung des durch Tod eines Beteiligten zerstörten Familienlebens ist unmöglich. Das Interesse besteht somit in der nachträglichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts, der im konkreten Fall zum Tod eines Menschen geführt hat. Die Rechtmäßigkeit einer Tötung ist aber ausschließlich an Art 2 EMRK (und konkretisierenden gesetzlichen Bestimmungen) zu messen; Art 8 spielt hiebei keine eigene Rolle, zumal die Beendigung der persönlichen Beziehungen kein Spezifikum des Falles, sondern Bestandteil der Verletzung des Rechts auf Leben ist.

Die Auswirkungen einer Tötung auf das Familienleben können daher keine eigenständige Legitimation der Beschwerdeführer begründen. Wohl aber könnte die Inanspruchnahme einer stellvertretenden Beschwerdelegitimation gegen den Tötungsakt (bzw den lebensgefährdenden Waffengebrauch durch die Exekutive mit Todesfolge) durch die nächsten Angehörigen auf Art 8 EMRK gestützt werden - vorausgesetzt, es ließe sich aus der österreichischen Rechtsordnung unter Einschluss der in Verfassungsrang stehenden Menschenrechtskonvention überhaupt eine solche Möglichkeit ableiten.

2.4. Stellvertretende Legitimation im Hinblick auf Art 2 EMRK:

Auf den Wortlaut des Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG, welcher die äußerste Grenze der Auslegung markiert, wurde bereits (oben 2.1.) eingegangen und festgehalten, dass demnach die Verletzung von Rechten eines anderen nicht geltend gemacht werden kann. Mit diesem Ergebnis ist die rechtliche Auseinandersetzung aber noch nicht beendet; der Hinweis, dass die österreichische Rechtsordnung auch andere höchstpersönliche Rechte (und Pflichten) kennt, die mit dem Tod des Berechtigten (des Verpflichteten) untergehen, vermag in diesem Zusammenhang nichts beizutragen, zumal er der besonderen Beschwerdesituation in keiner Weise gerecht wird. Schließlich ist der laut Beschwerdebehauptung in seinem Recht auf Leben Verletzte nicht zufällig verstorben, sondern eben durch die Amtshandlung seines Lebens und damit auch jeder Möglichkeit beraubt worden, die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung selbst überprüfen zu lassen. Es handelt sich insofern um ein grundsätzliches Problem, als bei Fehlen einer ersatzweisen Beschwerdelegitimation die Rechtmäßigkeit der Tötung eines Menschen im Maßnahmenverfahren prinzipiell nicht überprüfbar wäre. Die entscheidende Frage lautet somit, ob ein derartiges Auslegungsergebnis hinzunehmen ist.

2.4.1. Schon die Prüfung anhand des Rechtsstaatsprinzips würde die Grenzen der Auslegung sprengen und in den Bereich der Analogie führen. Vorerst ist aber anzumerken, dass das rechtsstaatliche Prinzip keine selbstständig über dem positiven Verfassungsrecht stehende Norm darstellt; es ist vielmehr aus den im Bundes-Verfassungsgesetz positivrechtlich verankerten Rechtsschutzbestimmungen als ?Baugesetz? dieser Verfassung abzuleiten. Dazu kann - unter Hinweis auf die Punkte 2.1. und 2.2. - zusammenfassend festgestellt werden:

Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt substituiert jenen Rechtsschutz, der gegen Verwaltungshandeln in Bescheidform schon durch Verfahrensgarantien und Rechtsmittel zumeist im Vorhinein Gewähr leistet ist. Umso mehr müssen verfahrensfreie Verwaltungsakte, die der Durchsetzung eines vollstreckbaren Bescheides analoge Rechtswirkungen haben, unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten wenigstens im Nachhinein überprüfbar sein. Da aber ein Bescheid, der den Adressaten als Rechtsperson unwiderruflich beseitigt, nicht denkbar ist, nimmt der angefochtene Verwaltungsakt auch unter diesen Gesichtspunkten eine Sonderstellung ein. Aus der in ihrer positivrechtlichen Ausprägung vorgefundenen Rechtsstaatlichkeit - als Mittel zur Wahrung eigener, subjektiver Rechte gegen den Staat - lässt sich eine Legitimation anderer als des in seiner ?Rechtssphäre? Betroffenen nicht ableiten; auch für den Gedanken eines stellvertretenden Rechtsschutzes (zumal die Wahrnehmung öffentlicher Interessen grundsätzlich durch eigens dazu berufene Organe erfolgt, zB den Staatsanwalt) ist daraus nichts zu gewinnen.

2.4.2. Letztlich ist die Frage, ob der Unabhängige Verwaltungssenat Wien das Vorliegen einer Lücke im Rechtsschutzsystem der Bundesverfassung zu prüfen und diese gegebenenfalls durch Einräumung einer analogen Beschwerdemöglichkeit zu schließen hat, allein im Hinblick auf die Menschenrechtskonvention, und zwar neben Art 2 selbst vor allem Art 13 EMRK, zu beantworten. Wie die Beschwerdeführer anhand der beiden Fälle McCann gegen das Vereinigte Königreich und Andronicou und Constantinou gegen Zypern zutreffend zeigen, lässt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Geltendmachung von Verletzungen des Art 2 EMRK durch Hinterbliebene der Getöteten oder deren Erben zu (vgl auch Frowein-Peukert, EMRK 2.Aufl 1996, RZ 13 und 27 zu Art 25 mwN). Es genügt nicht, darauf zu verweisen, dass es sich bei dem Verfahren vor dem EGMR und vor dem UVS Wien um zwei selbstständige Verfahren mit selbstständigen Regelungen betreffend die Beschwerdelegitimation handelt. Vielmehr sind die sich aus dem Inhalt dieser Regelungen und ihrer systematischen Einordnung ergebenden Argumente abzuwägen. Wie sich zeigt (Art 34 EMRK idF 11. ZProt, in etwas anderer Wortwahl als früher Art 44 iVm Art 25

EMRK), muss auch der Einschreiter vor dem EGMR (bzw bisher vor der Kommission) behaupten, durch eine Vertragspartei in den Konventionsrechten verletzt zu sein; da offenkundig nicht die Rechte eines anderen gemeint sind, besteht insofern kein wesentlicher Unterschied zu der auf Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG gegründeten Legitimation.

Dennoch sieht der EGMR auf vergleichbarer Ausgangsbasis kein Hindernis, je nach Art und materiellen Auswirkungen der in Beschwerde gezogenen Rechtsverletzung eine Beschwerdelegitimation entweder naher Angehöriger oder der Erben anzuerkennen. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass die für den EGMR hiebei maßgeblichen Erwägungen für die unabhängigen Verwaltungssenate fruchtbar gemacht werden können.

Eine Übertragbarkeit ist jedoch aus folgenden Gründen nicht gegeben:

Der EGMR ist gemäß Art 19 EMRK ausdrücklich dazu berufen, die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Menschenrechtskonvention sicherzustellen (und zwar gegenüber den Vertragsparteien als - bisher abgesehen von der Kommission - einzige Institution, was auch so ausgedrückt werden kann: ?Civil rights are what the Commission or the Court decide they are?, Pichler, JBl 1988, 273 ff).

Eine Erfüllung dieses Auftrages ist im Hinblick auf Art 2 ausschließlich über die stellvertretende Legitimation Hinterbliebener

möglich. Deren Beschwerdelegitimation ergibt sich somit zwingend aus dem umfassenden Auftrag an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und aus der Unmöglichkeit der Beschwerdeerhebung durch einen Toten.

Im Gegensatz dazu beschränkt sich die Jurisdiktion der Unabhängigen Verwaltungssenate auf den durch Art 129a Abs 1 B-VG zugewiesenen Bereich; ein programmatischer Auftrag im Sinne des Art 19 EMRK besteht nicht. Vielmehr ist die Republik Österreich in ihrer Eigenschaft als Subjekt des Völkerrechtes Vertragspartei der Menschenrechtskonvention; sie hat die daraus übernommenen Verpflichtungen in Gesetzgebung, Justiz und Verwaltung umzusetzen (vgl Frowein-Peukert, EMRK 2.Aufl 1996, RZ 9 zu Art 1). Dies betrifft sowohl die inhaltliche Gewährleistung der

einzelnen Rechte als auch die gemäß Art 13 EMRK übernommene Verpflichtung, für eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz vorzusorgen. Wie der EGMR in der Entscheidung des Falles Andronicou und Constantinou gegen Zypern (hier zu Art 6 EMRK) ausführt, wird den Vertragsparteien durch die EMRK kein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben, in welchem Rechtsverletzungen geltend gemacht werden können (ebenso zu Art 13 EMRK VfSlg 13.837). Der EGMR überprüft auch nicht in abstracto, ob die Rechtsschutzeinrichtungen und -verfahren geeignet sind, die Anforderungen der EMRK zu erfüllen (vgl McCann and Others v the United Kingdom, veröff in Human Rights Law Journal 1995, 760 ff, para. 153 mwN). Im Fall McCann wurde aber der durchgeführte ?Inquest? als wirksame Beschwerdemöglichkeit beurteilt; es handelt sich dabei um ein spezielles britisches Verfahren, in welchem die Angehörigen eines Verstorbenen Parteistellung genießen (was der EGMR hervorhebt, aaO, para 162), und das die rechtserheblichen Umstände eines Todesfalls, ohne Rücksicht auf individuelles Verschulden, feststellen soll. Als notwendiges Instrument, mit dem das Recht auf Leben von Seiten der Vertragsstaaten sichergestellt wird, ist das gerichtliche Strafrecht (materielles und Strafprozessrecht) anzusehen; Art 2 Abs 1 erster Satz EMRK normiert eine positive Schutzpflicht des Staates (Mayer, B-VG, Wien 1997, Art 2 MRK; Frowein-Peukert, EMRK 2.Aufl 1996, RZ 7 zu Art 2, vgl auch RZ 10 f zu Art 1), und wirksamer Schutz kommt im Falle des Art 2 nicht ohne schwere Strafandrohung aus. Fraglich ist allerdings, ob das Strafrecht auch vor dem Hintergrund des Art 13 EMRK eine adäquate (hinreichende) Umsetzung darstellt: zum einen wegen der Natur des Strafverfahrens, welches mit einem Schuldspruch oder Freispruch endet und nicht notwendigerweise eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Tötungsaktes erbringt; zum anderen eben deshalb, weil Tötungsdelikte von der Staatsanwaltschaft zu verfolgen sind und die Möglichkeit einer Subsidiaranklage in Österreich nur sehr eingeschränkt besteht (vgl Bertel, Strafprozessrecht, Wien 1990, RZ 240, zur Stellung des Subsidiaranklägers: ?Schlechter hätten ihn Gesetz und Rechtsprechung kaum behandeln können?). Schließlich wäre noch zu berücksichtigen, dass die Vorerhebungen nicht de iure, aber in der Praxis des österreichischen Strafverfahrens von der Polizei geführt werden, bei der es sich im gegenständlichen Fall um die belangte Behörde handelt (der letztere Umstand tangiert im Übrigen auch Art 6 EMRK).

Es kann sohin durchaus mit Grund vertreten werden, dass die österreichische Rechtslage im Falle der Tötung eines Menschen durch staatliche Organe den Anforderungen des Art 2 iVm Art 13 EMRK nicht entspricht. Dazu konkret Stellung zu beziehen, sieht sich der Unabhängige Verwaltungssenat Wien aber nicht veranlasst. Selbst bei Zutreffen dieser Annahme könnte nämlich daraus nicht abgeleitet werden, der Unabhängige Verwaltungssenat habe seinen durch die Verfassung zugewiesenen Auftrag durch ?menschenrechtskonforme Auslegung? und gegebenenfalls Lückenschließung dahingehend zu erweitern, dass über Beschwerden von Hinterbliebenen zu erkennen wäre. Wohl haben die Unabhängigen Verwaltungssenate auch die Verletzung verfassungsmäßig Gewähr leisteter Rechte zu prüfen (und werden somit in dem eng umgrenzten Bereich des Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG funktionell als Verfassungsgerichte erster Instanz tätig), doch erstreckt sich ihre Prüfungskompetenz in keiner Weise darauf, ob die ihnen vom (Verfassungs-) Gesetzgeber zugewiesene Kompetenz eine adäquate Umsetzung des Art 13 EMRK darstellt. Wie erwähnt, sind die UVS - anders als der EGMR - nicht zur umfassenden Kontrolle der Einhaltung der EMRK berufen.

Nicht einmal der Verfassungsgerichtshof ist in der Lage, fehlende organisatorische Vorkehrungen des (Verfassungs-) Gesetzgebers zu substituieren (VfGH vom 14.10.1987, B 267/86: ?An die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Staatsorganisation ist der VfGH auch im Falle eines Widerspruchs zur MRK gebunden?; VfSlg 11.935: ?... war nicht weiter zu erörtern, ob die Nichtanrufbarkeit des

VfGH den Art 13 MRK verletzt. Die geschilderte Nichtanrufbarkeit ergibt sich nämlich aus Art 144 Abs 1 zweiter Satz B-VG und kann vom VfGH nicht überprüft werden; der Art 13 MRK hat die Zuständigkeit des VfGH nicht erweitert.?).

Mit anderen Worten: Jedes, auch unzweifelhaft legitimes, Rechtsschutzinteresse kann nur geltend gemacht werden, wenn ein gesetzlicher Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) überhaupt vorgesehen ist. Verhindert sein Fehlen - wie argumentiert wird - die in der Konvention garantierte verfahrensmäßige Durchsetzbarkeit eines Menschenrechts, so ist es Sache des österreichischen Gesetzgebers, die Rechtslage entsprechend anzupassen. Indem Art 13 EMRK den jeweiligen Vertragsstaat an rechtsstaatliche Formen bindet, verpflichtet er in erster Linie den Gesetzgeber, für die Ausgestaltung der Konventionsrechte als subjektive Rechte sowie für deren organisations- und verfahrensrechtliche Absicherung zu sorgen (Holoubek, JBl 1992, 137 ff). Die Gesetzgebung könnte aber durchaus - ungeachtet der Gegenargumente - die strafrechtliche Absicherung des Rechts auf Leben für ausreichend befunden und deshalb von der Eröffnung einer weiteren Beschwerdemöglichkeit Abstand genommen haben.

In Österreich ist schlichtes (also nicht einer verfassungswidrigen positivrechtlichen Norm zuzuordnendes) gesetzgeberisches Unterlassen nicht bekämpfbar. Handlungspflichten können gegen den Gesetzgeber nur auf internationaler Ebene durchgesetzt werden (vgl - mutatis mutandis, da im Original auf den Individualantrag bezogen - Holoubek aaO: ?Fehlt nun innerstaatlich eine Beschwerdemöglichkeit gegen im Gesetz selbst begründet liegende Konventionsverletzungen, dann wird der EGMR in entsprechend gelagerten Fällen zwangsläufig zum Verfassungsgericht mit - dann eben ausschließlicher - Gesetzesprüfungsbefugnis.?). Für die unabhängigen Verwaltungssenate folgt daraus jedenfalls konkret, dass sie an die Grenzen ihres verfassungsrechtlichen Auftrags gebunden sind und diesen nicht eigenmächtig erweitern können. Aus diesen Gründen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zu der Auffassung, dass die österreichische Rechtsordnung außerhalb des Strafrechts ein Verfahren zur rechtlichen Überprüfung einer Tötung durch behördliche Organe nicht vorsieht, weil es mangels gesetzlicher Grundlagen, die die prozessuale Wahrnehmung höchstpersönlicher Rechte eines anderen ermöglichen, und in Verbindung mit dem Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Kompetenzzuweisung für Maßnahmen mit tödlichem Ausgang, regelmäßig an einem legitimierten Beschwerdeführer fehlt.

Es war daher auch im gegenständlichen Fall spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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