Mit einem Rechtsschutzinteresse auf Aufrechterhaltung der familiären Beziehung kann im Todesfall nicht argumentiert werden. Die Rechtmäßigkeit einer Tötung ist ausschließlich an Art 2 MRK zu messen; die Beendigung der persönlichen Beziehungen nach Art 8 ist kein Spezifikum des Falles, sondern Bestandteil der Verletzung des Rechts auf Leben.