RS UVS Wien 2000/08/16 02/13/5664/2000

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.08.2000
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Beschwerde beim VfGH anhängig Rechtssatz

Mit einem Rechtsschutzinteresse auf Aufrechterhaltung der familiären Beziehung kann im Todesfall nicht argumentiert werden. Die Rechtmäßigkeit einer Tötung ist ausschließlich an Art 2 MRK zu messen; die Beendigung der persönlichen Beziehungen nach Art 8 ist kein Spezifikum des Falles, sondern Bestandteil der Verletzung des Rechts auf Leben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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