RS UVS Wien 2000/08/16 02/13/5664/2000

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.08.2000
beobachten
merken
Beachte
Beschwerde beim VfGH anhängig Rechtssatz

Mit einem Rechtsschutzinteresse auf Aufrechterhaltung der familiären Beziehung kann im Todesfall nicht argumentiert werden. Die Rechtmäßigkeit einer Tötung ist ausschließlich an Art 2 MRK zu messen; die Beendigung der persönlichen Beziehungen nach Art 8 ist kein Spezifikum des Falles, sondern Bestandteil der Verletzung des Rechts auf Leben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
A-S-O Rechtsrecherche?
JUSLINE Werbung