Anders als der EGMR, sind die UVS nicht zur umfassenden Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechtskonvention berufen. Selbst wenn die österreichische Rechtslage im Falle der Tötung eines Menschen durch staatliche Organe den Anforderungen des Art 2 iVm Art 13 MRK nicht entspricht, sind die UVS an die Grenzen ihres verfassungsgesetzlichen Auftrags gebunden und können diesen nicht eigenmächtig erweitern. Keine gesetzliche Grundlage für die Beschwerde gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 der Angehörigen eines infolge der Maßnahme Getöteten.