RS OGH 1994/4/26 10ObS112/94, 10ObS113/94

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Norm

ASVG §133 Abs2
BSVG §83 Abs2

Rechtssatz

Vom Versicherten kann im Interesse der Kostensparung nicht ohne Einschränkung verlangt werden, daß er sich dem Risiko einer Behandlung unter Vollnarkose unterwirft, wenn mit einer gefahrloseren Therapie das Leiden gebessert werden kann und kein Kostenmißverhältnis besteht, selbst wenn dabei das Wiederaufleben des Leidens nicht ausgeschlossen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083799

Dokumentnummer

JJR_19940426_OGH0002_010OBS00112_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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