Norm
ASVG §133 Abs2Rechtssatz
Vom Versicherten kann im Interesse der Kostensparung nicht ohne Einschränkung verlangt werden, daß er sich dem Risiko einer Behandlung unter Vollnarkose unterwirft, wenn mit einer gefahrloseren Therapie das Leiden gebessert werden kann und kein Kostenmißverhältnis besteht, selbst wenn dabei das Wiederaufleben des Leidens nicht ausgeschlossen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083799Dokumentnummer
JJR_19940426_OGH0002_010OBS00112_9400000_001