RS OGH 1994/4/26 10ObS112/94, 10ObS113/94, 10ObS52/96, 10ObS2450/96h, 10ObS250/98g, 10ObS9/99t, 10Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1994
beobachten
merken

Norm

ASVG §133 Abs2
BSVG §83 Abs2

Rechtssatz

Die Zweckmäßigkeit einer Krankenbehandlung darf nicht allein nach ökonomischen Gesichtspunkten beurteilt werden. Vielmehr ist auch das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall zu berücksichtigen. Bei im wesentlichen wirkungsgleichen diagnostischen oder therapeutischen Verfahren ist jedoch das billigere zu wählen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 112/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 10 ObS 112/94
    Veröff. SZ 67/76
  • 10 ObS 113/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 10 ObS 113/94
    Veröff: ZAS 1993/18 S 203 (Tomandl)
  • 10 ObS 52/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 ObS 52/96
    Veröff: SZ 69/80
  • 10 ObS 2450/96h
    Entscheidungstext OGH 22.05.1997 10 ObS 2450/96h
    nur: Die Zweckmäßigkeit einer Krankenbehandlung darf nicht allein nach ökonomischen Gesichtspunkten beurteilt werden. Vielmehr ist auch das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall zu berücksichtigen. (T1)
  • 10 ObS 250/98g
    Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 250/98g
    nur: Bei im wesentlichen wirkungsgleichen diagnostischen oder therapeutischen Verfahren ist jedoch das billigere zu wählen. (T2) Veröff: SZ 71/132
  • 10 ObS 9/99t
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 ObS 9/99t
    nur T1
  • 10 ObS 315/00x
    Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 315/00x
    Beisatz: Die Kosten sind neben der Qualität, der Quantität und der Eignung einer Maßnahme, den mit § 133 Abs 2 zweiter Satz ASVG angestrebten Erfolg herbeizuführen, nur eines von mehreren Beurteilungskriterien, die in einen im Ergebnis einheitlichen Bewertungsakt einfließen, wobei eine Interessenabwägung zur Sicherstellung des Interesses des Patienten auf eine quantitativ und qualitativ einwandfreie medizinische Behandlung und des Interesses auf Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versichertengemeinschaft vorzunehmen ist. Für das Gewicht des Kostenargumentes ist das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall maßgebend. (T3)
    Beisatz: Davon, dass das Maß des Notwendigen und Zweckmäßigen überschritten wird, kann nur ausgegangen werden, wenn eine überflüssige oder mit den Regeln der ärztlichen Wissenschaft nicht zu vereinbarende Therapie angewendet wurde. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn zwischen den Kosten der unterschiedlichen Behandlungsmethoden ein Missverhältnis besteht, das in der den Versicherten schonenderen Behandlungsweise kein Äquivalent findet. (T4)
  • 10 ObS 409/02y
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 ObS 409/02y
    Auch; nur T1; Beisatz: Es kann daher auch die Entscheidung des betroffenen Patienten, der unter Umständen die Wahl zwischen mehreren Behandlungsmethoden hat, die zwar im Wesentlichen zum selben Ziel führen, jedoch unterschiedlich belastende Therapien zum Gegenstand haben, nicht außer Acht gelassen werden. (T5)
  • 10 ObS 227/03k
    Entscheidungstext OGH 27.07.2004 10 ObS 227/03k
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
    Veröff: SZ 2004/112
  • 10 ObS 46/08z
    Entscheidungstext OGH 24.07.2008 10 ObS 46/08z
    Vgl auch; nur T1
  • 10 ObS 69/08g
    Entscheidungstext OGH 24.07.2008 10 ObS 69/08g
    Vgl auch; nur T1
  • 10 ObS 70/08d
    Entscheidungstext OGH 24.07.2008 10 ObS 70/08d
    Vgl auch; nur T1
  • 10 ObS 68/08k
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 ObS 68/08k
    Vgl auch; nur T1
  • 10 ObS 86/09h
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 ObS 86/09h
    Auch; Beis wie T3 nur: Die Kosten sind neben der Qualität, der Quantität und der Eignung einer Maßnahme, den mit § 133 Abs 2 zweiter Satz ASVG angestrebten Erfolg herbeizuführen, nur eines von mehreren Beurteilungskriterien, die in einen im Ergebnis einheitlichen Bewertungsakt einfließen. (T6)
    Beisatz: Mit „Betroffenheit" des Patienten sind die Auswirkungen der konkreten strittigen Behandlung auf den Patienten gemeint. (T7)
  • 10 ObS 20/12g
    Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 20/12g
    Auch
  • 9 Ob 32/12i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 32/12i
    Vgl
  • 10 ObS 111/13s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 ObS 111/13s
    Auch; Beis wie T7
  • 10 ObS 135/14x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 135/14x
    Vgl auch; Beisatz: Die Abwägung zwischen den Interessen des Patienten an der „besten“ Behandlung und der Versichertengemeinschaft an einer kostenoptimalen Versorgung hängt somit jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidende Bedeutung wird dabei dem Maß der „Betroffenheit“ des Patienten im Einzelfall zugedacht. (T8)
  • 10 ObS 67/20f
    Entscheidungstext OGH 28.07.2020 10 ObS 67/20f
    Vgl; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083816

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten